AG Düsseldorf, Urteil vom 25. Juni 2015 – 122 Cs – 40 Js 6983/14 – 588/14 –, juris

Tenor

Die Angeklagte wird wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10,- EUR verurteilt.

Der Angeklagten werden die Kosten des Verfahrens einschließlich der eigenen notwendigen Auslagen auferlegt.

Angewandte Vorschriften: § 185 StGB

Gründe

1
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)

2
Der festgestellte Sachverhalt und das angewendete Strafgesetz ergeben sich aus dem Strafbefehl vom 01.10.2014, auf den Bezug genommen wird. Angewendet wurden die im Urteilstenor aufgeführten Bestimmungen.

3
(Text aus dem Strafbefehl:

4
Am 03.08.2014 gegen 22:25 Uhr befuhren Sie als Beifahrerin mit dem Zeugen B2 in einem PKW u.a. die N-Straße in E. Als der uniformierte Polizeibeamte Polizeikommissar L den Zeugen B2 im Rahmen einer Verkehrskontrolle darauf ansprach, dass der Zeuge ihn fast umgefahren hätte und dies die häufigste Todesursache für Polizeibeamte im Dienst sei, sagten Sie zu Polizeikommissar L „Du Mädchen“. Hierdurch wollten Sie den Beamten in seinem Ehrgefühl herabsetzen. Der erforderliche Strafantrag wurde gestellt. Als Beweismittel hat die Staatsanwaltschaft bezeichnet: …)