Die Zulässigkeit und Durchführung einer Sprungrevision im Strafverfahren richtet sich nach § 335 StPO.

§ 335 StPO (Sprungrevision)

(1) Ein Urteil, gegen das Berufung zulässig ist, kann statt mit Berufung mit Revision angefochten werden.
(2) Über die Revision entscheidet das Gericht, das zur Entscheidung berufen wäre, wenn die Revision nach durchgeführter Berufung eingelegt worden wäre.
(3) Legt gegen das Urteil ein Beteiligter Revision und ein anderer Berufung ein, so wird, solange die Berufung nicht zurückgenommen oder als unzulässig verworfen ist, die rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form eingelegte Revision als Berufung behandelt. Die Revisionsanträge und deren Begründung sind gleichwohl in der vorgeschriebenen Form und Frist anzubringen und dem Gegner zuzustellen (§§ 344 bis 347). Gegen das Berufungsurteil ist Revision nach den allgemein geltenden Vorschriften zulässig.

Die Sprungrevision wird selten „bemüht“, da Strafverteidiger den darin immanenten Verlust einer Tatsacheninstanz, nämlich der Berufungsinstanz, in der der die Beweisaufnahme vollständig zu wiederholen ist, oft zu Unrecht befürchten. Ist die Ermittlung des Sachverhaltes durch das Gericht aus Sicht der Verteidigung für den Angeklagten „günstig“ verlaufen, spricht aus unserer Sicht nichts gegen die Einlegung einer Sprungrevision, wenn tatsächlich „nur“ noch die Frage der materiell-rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes im Streit steht. Dies ist oft bei Vermögensdelikten jeglicher „Spielart“ der Fall, ebenso aber auch bei Insolvenzdelikten und bei Steuerdelikten. In derartigen Konstellationen nimmt man der Anklagebehörde taktisch eine Chance, den Sachverhalt ein zweites Mal von dem Berufungsgericht für den Angeklagten „ungünstiger“ ermitteln zu lassen.