Die Zulässigkeit und Durchführung einer Sprungrevision im Strafverfahren richtet sich nach § 335 StPO.
§ 335 StPO (Sprungrevision)
Die Sprungrevision wird selten „bemüht“, da Strafverteidiger den darin immanenten Verlust einer Tatsacheninstanz, nämlich der Berufungsinstanz, in der der die Beweisaufnahme vollständig zu wiederholen ist, oft zu Unrecht befürchten. Ist die Ermittlung des Sachverhaltes durch das Gericht aus Sicht der Verteidigung für den Angeklagten „günstig“ verlaufen, spricht aus unserer Sicht nichts gegen die Einlegung einer Sprungrevision, wenn tatsächlich „nur“ noch die Frage der materiell-rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes im Streit steht. Dies ist oft bei Vermögensdelikten jeglicher „Spielart“ der Fall, ebenso aber auch bei Insolvenzdelikten und bei Steuerdelikten. In derartigen Konstellationen nimmt man der Anklagebehörde taktisch eine Chance, den Sachverhalt ein zweites Mal von dem Berufungsgericht für den Angeklagten „ungünstiger“ ermitteln zu lassen.