Ein Beweisverwertungsverbot untersagt die Verwertung bestimmter vorhandener Beweise durch das Gericht. Es wird zwischen gesetzlich normierten und nicht normierten Beweisverwertungsverboten unterschieden. Bei den nicht normierten Beweisverwertungsverboten wird wiederum zwischen selbstständigen und unselbstständigen Verboten unterschieden. Bei den sog. selbstständigen Beweisverwertungsverboten ist die Beweiserhebung selbst rechtmäßig. Nur eine rechtswidrige Beweiserhebung kann zu einem unselbstständigen Beweisverwertungsverbot führen. Im amerikanischen Rechtskreis ist in nahezu jeder Krimiserie zu sehen, dass wesentliches Tätigkeitsfeld der dortigen Strafverteidiger die Suche nach rechtswidrig erlangten Beweismitteln ist. Diese sind dann – auch wenn es sich um das Tatwerkzeug nebst Fingerabdrücken des Täters handelt – in der Hauptverhandlung vor der „Grand Jury“ nicht mehr einzuführen. Die „Geschworenen“ dürfen davon nicht einmal Kenntnis erlangen, so der allgemeine Kenntnisstand an jedem Stammtisch in Deutschland. Tatsächlich besagt die sog. Fruit-of-the-poisonous-tree-Doktrin im Prozessrecht der USA, dass alle Beweise, die infolge eines Verfahrensverstoßes erlangt werden, stets einem Verwertungsverbot unterliegen. Andernfalls drohe die Gefahr, dass der Zweck der Beweiserhebungsverbote unterlaufen wird.

Nicht nur die deutsche Rechtswirklichkeit sieht indes anders aus:

Nur für wenige Fälle ordnet das Gesetz Beweisverwertungsverbote an.  § 136a Absatz 3 Satz 2 StPO verbietet z.B. die Verwertung von Beweismitteln, die durch verbotene Vernehmungsmethoden (Misshandlung, Ermüdung oder Täuschung) gewonnen werden. Das Verbot erstreckt sich gemäß § 69 Absatz 3 StPO auch auf Aussagen von Zeugen! Hier bieten sich immer mal wieder viel versprechende Ansätze einer professionellen Strafverteidigung. Nur kursorisch ist auch auf weitere gesetzliche Beweisverwertungsverbote hinzuweisen:

  • eine im Bundeszentralregister getilgte oder zu tilgende Eintragung über eine Verurteilung
  • Beweise, die durch die Untersuchung anderer Personen als Beschuldigter ohne deren Einverständnis gewonnen werden
  • Beweisfunde im Kernbereich privater Lebensgestaltung, die im Rahmen eines großen Lauschangriffs gewonnen werden
  • Beweiszufallsfunde beim Arzt zum Schwangerschaftsabbruch
  • das Nutzen von Aussagen bestimmter zeugnisverweigerungsberechtigter Personen
  • Geständnisse des Angeklagten, wenn eine Verständigung zwischen dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten erfolgt
  • personenbezogene Daten, die aufgrund von Maßnahmen erlangt werden, die nur bei Verdacht auf bestimmte Katalogtaten angeordnet werden dürfen, ohne Einwilligung des Betroffenen nur in solchen Verfahren als Beweismittel genutzt werden, die eine Katalogtat zum Gegenstand haben
  • Beweismittel, die aus Steuerakten stammen, dürfen lediglich zur Verfolgung von Steuerstraftaten verwendet werden
  • Auskünfte, die der Schuldner dem Insolvenzverwalter in einem Insolvenzverfahren erteilt, dürfen nur mit dessen Zustimmung in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren verwendet werden

Rechtsdogmatisch wesentlich „interessanter“ sind  jedoch die nicht normierten Beweisverwertungsverbote. Ein systematisches Konzept hinsichtlich der Gesamtheit der Beweisverwertungsverbote existiert insoweit allerdings nicht. Nicht jede rechtswidrige Beweiserhebung begründet ein Beweisverwertungsverbot, sondern nur solche, bei denen eine Auslegung ergibt, dass eine Beweisverwertung nicht tragbar wäre. Bei der Auslegung sind insbesondere Grundrechte und Verfassungsprinzipien zu berücksichtigen. Hierzu werden in Rechtsprechung und Literatur zahlreiche Beispiele angeführt, teilweise hat diese erst das Bundesverfassungsgericht in die Strafprozesswirklichkeit eingeführt, teilweise befinden diese sich aktuell in der Diskussion. Hier ist zum Beispiel die sog. legendierte Polizeikontrolle zu nennen.

Beweisverwertungsverbote
Carsten OehlmannRechtsanwalt
  • Fachanwalt für Steuerrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Erbrecht
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