Die Steuerfahndung ist ein organisatorischer Teil der deutschen Landesfinanzbehörden. Ihre Aufgaben bestehen in der Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle, in der Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten und der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in diesen Verfahren. Die Steuerfahndung ist nur für Ermittlungen in Bezug auf die von den Bundesländern verwalteten Steuern zuständig, Ermittlungen die vom Bund verwalteten Steuern, Zölle und Abgaben betreffend nimmt die Zollfahndung vor. Organisiert ist die Steuerfahndung in Steuerfahndungsstellen an ausgewählten Finanzämtern.(Quelle: Wikipedia)
§ 208 Steuerfahndung (Zollfahndung)
(1) Aufgabe der Steuerfahndung (Zollfahndung) ist
- 1. die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten,
- 2. die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den in Nummer 1 bezeichneten Fällen,
- 3. die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle.
Die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden und die Zollfahndungsämter haben außer den Befugnissen nach § 404 Satz 2 erster Halbsatz auch die Ermittlungsbefugnisse, die den Finanzämtern (Hauptzollämtern) zustehen. In den Fällen der Nummern 2 und 3 gelten die Einschränkungen des § 93 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 und des § 97 Absatz 2 nicht; § 200 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt sinngemäß, § 393 Abs. 1 bleibt unberührt.
(2) Unabhängig von Absatz 1 sind die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden und die Zollfahndungsämter zuständig
- 1. für steuerliche Ermittlungen einschließlich der Außenprüfung auf Ersuchen der zuständigen Finanzbehörde,
- 2. für die ihnen sonst im Rahmen der Zuständigkeit der Finanzbehörden übertragenen Aufgaben.
Zur Erforschung von Steuerstraftaten haben die Beamten der Steuerfahndung dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der Strafprozessordnung, insbesondere das Recht des ersten Zugriffs (§ 163 Abs. 1 StPO), der vorläufigen Festnahme (§ 127 Abs. 2 StPO), der Vernehmung des Beschuldigten (§ 163a Abs. 4 StPO), der Anhörung von Zeugen (§ 163 Abs. 3 StPO), sowie der Durchführung von Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Telekommunikationsüberwachungen. Die Steuerfahndung kann eine Durchsuchung oder Beschlagnahme bei Gefahr im Verzug (§ 98 Abs. 1, § 105 Abs. 1 StPO) anordnen und die Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen (§ 404 Satz 2 AO, § 110 Abs. 1 StPO) durchsehen.
Steuerfahndung, guten Tag!
So wird man eher selten begrüßt, wenn die Damen und Herren der Steuerfahndung auftauchen und ihren unangekündigten Hausbesuch machen, zumal dies vorzugsweise in den frühen Morgenstunden geschieht und man es – wenn es gut läuft – zumindest noch einen Bademantel überwerfen konnte. Mein verehrter Kollege Ingo Flore bemüht in diesem Zusammenhang immer wieder das Bild des hoch drehenden Vierzylinders auf der weißen Kiesauffahrt des Anwesens. Gleichwohl sollte man jetzt nicht gleich in die Phase des gesundheitsschädlichen Bluthochdruckes eintauchen. „Retten“ kann man jetzt ohnehin nichts mehr, aber zumindest versuchen, es nicht noch „schlimmer“ zu machen. Denn die Steuerfahndung nutzt natürlich – wie schon von Clausewitz in seinen strategischen Grundüberlegungen „Vom Kriege“ als wesentlichen Bestandteil eines erfolgreichen Gefechtes beschrieben – das Überraschungsmoment. Hier gilt es also zunächst, sich etwas „Passendes“ anzuziehen und sodann eine Runde Kaffee zu kochen. Parallel sollte man dann den Anwalt seines Vertrauens telefonisch kontaktieren, dessen Telefonnummer man „für alle Fälle“ stilvoll mit einem Kühlschrankmagneten aus Liechtenstein an eben diesem befestigt hatte.
Wenn Sie sich einen wirklichen Gefallen tun wollen: Kontaktieren Sie nicht Ihren Steuerberater! In den weitaus meisten Fällen in unserer Bearbeitung war dies zum Schaden des Mandanten, denn Erfahrungen im Umgang mit der Steuerfahndung besitzt der klassische Steuerberater fast nie und die ordnungsgemäße rechtliche Betreuung ist natürlich in den Händen eines Rechtsanwaltes stets besser aufgehoben. In vielen Fällen wurde durch allzu bereitwillige Kooperation erst der Grundstein für die spätere Verurteilung des Mandanten gelegt oder es wurden Beihilfetatbestände offenbar, die zuvor nicht bekannt oder nicht nachweisbar waren.
In keinem Fall sollten Aussagen zur Sache getätigt werden, auch nicht beim Kaffekochen oder in einem informellen Gespräch mit dem freundlichen Beamten der Steuerfahndung. Jeder (Mit-) Beschuldigte ist zur Verweigerung der Aussage berechtigt, aber auch als Zeuge ist man zunächst einmal nicht verpflichtet, Aussagen zur Sache zu machen. Stets sollte auf die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bestanden werden. Auch die Herausgabe von Unterlagen und Gegenständen sollte in dieser Phase niemals freiwillig erfolgen, sondern allenfalls auf der Basis eines / des Durchsuchungsbeschlusses im Wege der Beschlagnahme, der dann auch widersprochen werden sollte. Wird Bargeld bei der Durchsuchung gefunden, so gilt dies in besonderem Maße!
Die Steuerfahndung kann sowohl steuerlich als auch steuerstrafrechtlich tätig werden. Dies muss sie im Vorfeld einer Tätigkeit bekannt geben, weil sich damit die Rechte und Pflichten des Steuerpflichtigen bzw. Beschuldigten entscheidend ändern. Nach Einleitung des Steuerstrafverfahrens wird die Steuerfahndung nur noch aufgrund strafprozessualer Rechtsgrundlagen tätig. Nach Einstellung des Steuerstrafverfahrens darf sie sich auch für Auskunftsersuchen an Dritte eben nicht mehr auf strafprozessuale Normen berufen, sondern muss als Rechtsgrundlage für das Auskunftsersuchen die steuerliche Norm anführen.