Fahrlässigkeit ist die ungewollte Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch eine pflichtwidrige Vernachlässigung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.

Unbewußte Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn der Täter die Sorgfalt außer acht läßt, zu denen er nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet und und fähig ist und infolge dessen den Tatbestand verwirklicht, ohne es zu erkennen.

Bewußte Fahrlässigkeit liegt hingegen vor, wenn der Täter es für möglich hält, daß er den gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, jedoch pflichtwidrig und vorwerfbar darauf vertraut, daß er ihn nicht verwirklichen werde.

Beide Arten der Fahrlässigkeit sind gleichgestellt. Wo fahrlässiges Handeln erforderlich ist, reicht unbewußte Fahrlässigkeit aus. Leichtfertigkeit bedeutet eine Steigerung der Fahrlässigkeit. Leichtfertigkeit liegt vor, wenn der Täter die gebotene Sorgfalt in besonders hohem Maße verletzt.

Im Zivilrecht bedeutet Fahrlässigkeit fahrlässiges Handeln. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 II BGB). Anders als im Strafrecht stellt der zivilrechtliche Fahrlässigkeitsbegriff nicht auf die Person des Schuldners ab, sondern setzt einen objektiven Maßstab, der nach den Anforderungen im engeren Verkehrskreis der Beteiligten zu beurteilen ist. Fahrlässig handelt also derjenige, der die Sorgfalt außer Acht lässt, die von einem Angehörigen derselben Personengruppe in der jeweils konkreten Situation erwartet wird.

Prüfungsschema bei einem fahrlässigen Begehungsdelikt

  1. Tatbestand
    1. Erfolgsverursachung
      1. Tathandlung
      2. Taterfolg
      3. Kausalität
    2. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
      1. Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt
      2. Objektive Voraussehbarkeit des Erfolges
      3. Erlaubtes Risiko
    3. Objektive Zurechnung
      1. Pflichtwidrigkeitszusammenhang
      2. Schutzzweckzusammenhang
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld
    1. Schuldfähigkeit
    2. Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung
      1. Persönliche Fähigkeit, die objektive Sorgfaltspflicht zu erfüllen
      2. Subjektive Voraussehbarkeit
    3. Entschuldigungsgründe
      •  Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens