Freiheitsdelikte sind Straftaten, welche die persönliche Freiheit eines oder mehrerer Menschen beeinträchtigen. Mit Menschenhandel oder Menschenraub in den verschiedenen Erscheinungsformen, Verschleppung, Kinderhandel, Geiselnahme oder Zwangsheirat hatten wir in mehr als 25 Jahren noch nicht zu tun und beabsichtigen dies auch künftig nicht. Mögen sich andere Strafverteidiger mit anderen ethischen Grundvorstellungen damit befassen. In diesen Bereichen stehen wir ausschließlich als Opferanwalt zur Verfügung.
Anders sieht es jedoch aus, wenn man die Tatbestände der Entziehung Minderjähriger oder der sog. Nachstellung betrachtet. Auch die Tatbestände der Nötigung und der Bedrohung fallen unter den Sammelbegriff der sog. Freiheitsdelikte. Auch hier werden wir in erster Linie als Opferanwälte tätig, haben jedoch im Laufe unserer langjährigen und vielfältigen Tätigkeiten durchaus nicht selten erlebt, dass gerade im Umfeld intrafamiliärer oder ehelicher Auseinandersetzungen Strafanzeigen in diesem Kontext auch als Mittel zur Durchsetzung anderer Motive zum Einsatz kommen. Hier gilt es, den von einer Strafanzeige Betroffenen nicht sogleich als Täter abzustempeln, ihn also vorzuverurteilen, sondern vielmehr den Sachverhalt umfassend und sorgfältig zu ermitteln, dies ggf. auch durch zwei Rechtsanwälte gleichzeitig. Beispielsweise die Aufdeckung von Widersprüchen in der gegnerischen Sachdarstellung, die zum Gegenstand einer Strafanzeige gemacht worden ist, das Aufzeigen alternativer Handlungsstränge oder der Hinweis auf eindeutige Lügenanzeichen bilden oft die Grundlage für eine Einstellung des Verfahrens bzw. bei Durchführung einer Hauptverhandlung den Freispruch.
Der Tatbestand der Nötigung (§ 240 StGB) ist überwiegend im Zusammenhang mit Verkehrsdelikten einschlägig, seltener auch im sonstigen Miteinander von Personen, dies dann allerdings wiederum im Zuge intrafamiliärer Auseinandersetzungen.