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    Als Aussagedelikte werden die Straftatbestände bezeichnet, die eine Verletzung der Pflicht einer Person zur wahrheitsgemäßen Aussage bzw. unparteiischen und gewissenhaften Gutachtenerstattung beinhalten. In der Praxis werden diese Straftatbestände eher selten zur Anzeige gebracht, dies obwohl es gerade im Zuge von Rechtsstreitigkeiten außerordentlich häufig gerade zur Verwirklichung derartiger Aussagedelikte kommt. Bedauerlicherweise sind häufig auch Rechtsanwälte als Prozessbevollmächtigte in derartige Aussagedelikte verwickelt, hier in erster Linie über die Verwirklichung des Tatbestandes der Verleitung zur Falschaussage. Nicht ohne Grund heißt es in einem alten Aphorismus

    „Nirgendwo wird mehr gelogen als vor Gericht und auf den Gräbern“

    Auflistung der Aussagedelikte

    (Quelle: wikipedia.org)

    die falsche uneidliche Aussage (§ 153 StGB), ein Delikt, bezüglich dessen nur Zeugen oder Sachverständige bestraft werden können,

    den Meineid (§ 154 StGB), dessen Tathandlung das Beschwören einer falschen Aussage ist. Das Delikt kann von jedermann begangen werden. Gemäß § 155 StGB stehen dem Eid im Sinne von § 154 StGB die den Eid ersetzende Bekräftigung oder die Berufung auf einen früheren Eid oder eine frühere, den Eid ersetzende Bekräftigung gleich.

    die falsche eidesstattliche Versicherung (§ 156 StGB), die nur strafbar ist, wenn die Versicherung gegenüber einer zur Abnahme solcher Versicherungen zuständigen Behörde abgegeben wurde und die Versicherung an Eides statt auch im konkreten Verfahren statthaft war,

    die Verleitung zur Falschaussage (§ 160 StGB),

    den fahrlässigen Falscheid bzw. die fahrlässige falsche Versicherung an Eides statt (§ 161 StGB).

    Die Aussagedelikte weisen eine Reihe von Besonderheiten bzw. Problemen im Hinblick auf die Beteiligung an der Tat und den Übergang vom Versuch zur vollendeten Tat auf. Um die besondere Situation, in der sich ein zur Wahrheit verpflichteter, aber aus verständlichen Gründen ängstlicher Zeuge befindet, zu berücksichtigen, enthält § 157 StGB eine Strafzumessungsbestimmung, die es dem Gericht gestattet, die Strafe zu mildern oder von Strafe abzusehen, wenn der Täter gehandelt hat, um eine Gefahr von sich oder einem Angehörigen (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB) abzuwenden.

    Aussagedelikte

    Aussagedelikte
    Carsten OehlmannRechtsanwalt
    Aussagedelikte
    Andrea KahleRechtsanwältin