Im Strafrecht ist die Grenze der Einwilligung in § 228 StGB für die Körperverletzung geregelt.

§ 228 StGB (Einwilligung)

Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.

Das ist praktisch immer der Fall bei ärztlichen Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit. Fraglich wird es jedoch dann bereits, wie beispielsweise der Fall Kachelmann einer breiten Öffentlichkeit zeigte, wenn S / M-Praktiken eine Rolle spielen. Auch hier wird man, von wirklich lebensgefährlichen Praktiken einmal abgesehen, nahezu immer zu einer rechtfertigenden Einwilligung gelangen, die die Strafbarkeit ausschließt.

(Annex: Wer „50 Shades Of Grey“ gelesen oder als Film gesehen hat, wird sich vielleicht an die Szene der Verhandlungen über die Vertragsunterzeichnung erinnern. Gegenstand des Vertrages war exakt die durch Vereinbarung festgelegter „Stoppworte“ begrenzte Einwilligung in eine „milde Art“ von Körperverletzung, dies ausschließlich zu dem Zweck, die Strafbarkeit des „Dom“ gegenüber der „Sub“ auszuschließen. Letztlich war das wohl auch der „interessanteste“ Teil des Films – zumindest in juristischer Hinsicht).

Bei der mutmaßlichen Einwilligung ist die Einwilligungserklärung aus tatsächlichen Gründen nicht rechtzeitig einholbar. Wird allerdings bei Würdigung aller objektiven Umstände mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Interesse des Betroffenen (wie häufig im Arztrecht) gehandelt oder hat der Rechtsgutinhaber kein Interesse, den Eingriff zu untersagen, wird auf den mutmaßlichen Willen abgestellt, der dem „Täter“ wiederum einen Rechtfertigungsgrund zur Seite stellt.

Einwilligung