Hier zunächst die einschlägige Vorschrift in der Strafprozessordnung:

§ 24 StPO (Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit)

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
(3) Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. Den zur Ablehnung Berechtigten sind auf Verlangen die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen.
Der Befangenheitsantrag bzw. die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit stellt ein probates Mittel der Strafverteidigung dar.  Wenn der Verteidiger nämlich den Eindruck gewinnt, ein oder mehrere Richter seien voreingenommen, kann dies zu einer Ablehnung der betreffenden Richter wegen Befangenheit über einen so genannten Befangenheitsantrag führen. Nach unseren Erfahrungen ist es häufig allerdings sinnvoll, der entsprechenden Sorge zuvor durch Abgabe einer anwaltlichen Erklärung Ausdruck zu verleihen, in der das gerügte Verhalten des Richters dargelegt und zum Ausdruck gebracht wird, dass dem betroffenen Angeklagten dieses Verhalten nicht weiter zugemutet werden kann. Diese Vorstufe ist in den meisten Fällen bereits deswegen angesagt, um nicht sogleich das Klima der Hauptverhandlung zu „vergiften“. Viele Strafverteidiger haben indes zementierte „Feindbilder“ und legen es von vornherein darauf an, eben diese „Klimavergiftung“ zu erreichen. Man kann nur mutmaßen, welcher taktischen Linie diese Strafverteidiger folgen. Unseres Erachtens ist diese Vorgehensweise in erster Linie auf Verfahrensverzögerung ausgelegt, dies durchaus auch aus pekuniären Interessen, wenn und soweit die Verteidiger als Pflichtverteidiger bestellt sind oder diese auf der Basis von Honorarvereinbarungen agieren, die eine Vergütung pro Hauptverhandlungstag ohne Maximierung vorsehen.