Auch Rechtsanwälte werden als Organe der Rechtspflege des öfteren beleidigt. Die Anwaltsbeleidigung ist dabei sicherlich nicht das Mittel erster Wahl, um seinem Unmut über den eigenen Anwalt oder denjenigen des Gegners oder die Anwaltschaft schlechthin Ausdruck zu verleihen. Gleichwohl reagieren viele Rechtsanwälte nahezu reflexhaft in der gleichen Weise wie Polizisten, Richter, Staatsanwälte oder Politiker.

In aller Regel werden jedoch Anwälte wegen und in ihrer Funktion im Rechtsstaat „Opfer“ von Beleidigungen. Als Rechtsanwalt muss man dies aushalten können und sich eben im Vorfeld von Auseinandersetzungen bemühen, den Respekt von Mandanten und Gegnern zu erlangen, einen solchen Respekt, der es nahezu immer ausschließt, Gegenstand einer Beleidigung zu werden. Oder gebietet die Bezeichnung einer Kanzlei als „Winkeladvokatur“ wirklich die strafrechtliche Ahndung? Während dies letztlich vom Bundesverfassungsgericht (!) als von der Meinungsfreiheit gedeckt angesehen wurde, ist in einem anderen Fall ein Anwalt sogar stolz darauf, dass ein ihn im Internet beleidigendes katholisches Muttersöhnchen tatsächlich auch wegen Beleidigung verurteilt worden ist und stellt das Urteil als PDF auf seiner Homepage selbst ins Internet. Wo ist da Maß und Ziel des Handelns? Was bedeutet in diesem Zusammenhang Ehre? Fehlt da jegliches Selbstbewusstsein, den katholischen eifernden Jungpater auf sich selbst zurückfallen zu lassen? Was bedeutet da ein „Sieg“?

Ich halte es da wieder einmal mit dem Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Thomas Fischer, der in einer seiner außerordentlich lesenswerten Kolumnen in der ZEIT –Ehre, Würde und Integration ausgeführt hat:

„Lassen Sie uns also, wann immer es geht, einen Schritt zurücktreten und die Sache aus der Halbdistanz betrachten. Dann werden wir vielleicht Mitleid haben mit den Entehrten, und auch mit den Ehrpussligen. Sogar mit den Einfaltspinseln, die von einer „Ehre“ träumen, die sich nach der Stärke von Angst und Hass bemisst.“

Umgekehrt nehmen jedoch viele Anwälte für sich in Anspruch, alles und jeden ungestraft beleidigen zu dürfen, schließlich geschehe dies im „Kampf um das Recht“ oder im „Eifer des Gefechts“. So wurde ein Rechtsanwalt tatsächlich zu 3.000€ Geldstrafe verurteilt, der eine Amtsanwältin als „Schmalspurjuristin“ bezeichnet hatte, obwohl dies objektiv zutreffend ist. Ob man wirklich zu solchem Vokabular in der Auseinandersetzung greifen muss – ich lasse es einmal dahingestellt. In der Sache jedoch ist die Verurteilung nach meiner festen Überzeugung schlichtweg Unsinn.

Auch muss man als Rechtsanwalt eine Staatsanwältin nicht beleidigen, denn die katastrophale Sachbearbeitung dieser Dame hätte auf anderem Wege wesentlich effizienter einer Überprüfung zugänglich gemacht werden können. Welchen Sinn die Formulierung „Mit Ihnen als Staatsanwältin hat vermutlich keine Diktatur ein Problem.“  in der juristischen Auseinandersetzung haben sollte, erschließt sich auch bei wiederholtem Nachdenken nicht.

Das Gleiche gilt für Anlass und Werdegang dieser Auseinandersetzung eines Anwaltes mit einem Richter. Der Anwalt wurde tatsächlich wegen Beleidigung verurteilt, dies aber nur deswegen, weil die inkrimierte Äußerung des Anwalts dem Richter unterstelle, dass dieser menschenverachtende Auffassung der Nationalsozialisten teile. Das sei ein schwerwiegender Angriff auf die Ehre und kaum hinnehmbarer Ausdruck der Missachtung. Aha. Das wiederum halte ich für Blödsinn. Verurteilenswert allerdings hätte ich im Gegensatz zum OLG Bremen die mehrfache (!) Aufforderung des Anwalts an den Richter angesehen, ihm den Satz nachzusprechen, dass der Mandant als Afrikaner berechtigt sei, eine deutsche Frau zu vögeln. Diese Aufforderungen blieben ungeahndet. Freunde fürs Leben werden die Probanden sicherlich auch nicht mehr.

Die Anwaltsbeleidigung
Carsten OehlmannRechtsanwalt
  • Fachanwalt für Steuerrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Erbrecht
  • Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

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