Strafaufschub ist die juristische Bezeichnung für eine Verschiebung der Strafvollstreckung auf einen späteren Termin. Falls die Vollstreckung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe noch nicht begonnen hat, besteht die Möglichkeit der Vollstreckungsbehörde, dem Verurteilten Strafaufschub aus wichtigen Gründen zu gewähren. Strafaufschub ist zum Beispiel in jedem Falle zu gewähren, in dem der Verurteilte in eine Geisteskrankheit verfällt, bei anderen Krankheiten nur, wenn die Vollstreckung voraussichtlich mit Lebensgefahr für ihn verbunden wäre.

Die Vollstreckung kann aufgeschoben werden, wenn wegen des körperlichen Zustandes des Verurteilten eine sofortige Vollstreckung mit den Vollzugseinrichtungen nicht verträglich wäre, ferner aus Gründen der Vollzugsorganisation. Ein vorübergehender Strafaufschub ist nach § 456 StPO auf Antrag des Verurteilten auch aus anderen Gründen möglich, wenn die sofortige Vollstreckung ihm oder seiner Familie erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile bereiten würde. Ein solcher Aufschub ist jedoch auf maximal 4 Monate begrenzt.

§ 455 StPO Strafaufschub wegen Vollzugsuntauglichkeit

(1) Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ist aufzuschieben, wenn der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt.

(2) Dasselbe gilt bei anderen Krankheiten, wenn von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen ist.

(3) Die Strafvollstreckung kann auch dann aufgeschoben werden, wenn sich der Verurteilte in einem körperlichen Zustand befindet, bei dem eine sofortige Vollstreckung mit der Einrichtung der Strafanstalt unverträglich ist.

(4) Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterbrechen, wenn

 1.der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt,
 2.wegen einer Krankheit von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen ist oder
 3.der Verurteilte sonst schwer erkrankt und die Krankheit in einer Vollzugsanstalt oder einem Anstaltskrankenhaus nicht erkannt oder behandelt werden kann

und zu erwarten ist, daß die Krankheit voraussichtlich für eine erhebliche Zeit fortbestehen wird. Die Vollstreckung darf nicht unterbrochen werden, wenn überwiegende Gründe, namentlich der öffentlichen Sicherheit, entgegenstehen.

§ 455a StPO Strafaufschub aus Gründen der Vollzugsorganisation

(1) Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung aufschieben oder ohne Einwilligung des Gefangenen unterbrechen, wenn dies aus Gründen der Vollzugsorganisation erforderlich ist und überwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit nicht entgegenstehen.

(2) Kann die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde nicht rechtzeitig eingeholt werden, so kann der Anstaltsleiter die Vollstreckung unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ohne Einwilligung des Gefangenen vorläufig unterbrechen.

§ 456 StPO Vorübergehender Strafaufschub

(1) Auf Antrag des Verurteilten kann die Vollstreckung aufgeschoben werden, sofern durch die sofortige Vollstreckung dem Verurteilten oder seiner Familie erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile erwachsen.

(2) Der Strafaufschub darf den Zeitraum von vier Monaten nicht übersteigen.

(3) Die Bewilligung kann an eine Sicherheitsleistung oder andere Bedingungen geknüpft werden.