Die Beweiserhebungsverbote untersagen bestimmte Formen der Beweisgewinnung. Man unterscheidet zwischen sog. Beweisthemenverboten, Beweismittelverboten und Beweismethodenverboten. Letztlich interessiert es den Beschuldigten in einem Strafverfahren jedoch wenig, welche dogmatisch zutreffende Einordnung die hinterfragte Beweiserhebung hat. Entscheidend ist vielmehr, ob diese dann zu einem Beweisverwertungsverbot führt oder nicht.
Beweisthemenverbote verbieten die Aufklärung bestimmter Sachverhalte, etwa aus dem Kernbereich privater Lebensführung. Beweismittelverbote bezeichnen unzulässige Beweismittel, etwa die Erhebung von Aussagen solcher Personen, denen ein Aussageverweigerungsrecht zusteht, von dem sie auch Gebrauch gemacht haben. Beweismethodenverbote wiederum sind gekennzeichnet durch eine Beeinträchtigung der Freiheit, der Willensentschließung und Willensbetätigung durch Zwang, Täuschung, Drohung oder ähnlichen Mitteln. Derartige Methoden der Beweisgewinnung dürfen nicht angewendet werden.