Die Untersuchungshaft ist eine sog. verfahrenssichernde Ermittlungsmaßnahme im Rahmen der Ermittlung einer Straftat. Die Untersuchungshaft darf nur durch den Richter durch Haftbefehl und ein Ersuchen um Aufnahme zum Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet werden. Ihr geht regelmäßig eine Festnahme durch die Polizei oder die Staatsanwaltschaft voraus. Der Beschuldigte muss dabei einem Haftrichter vorgeführt werden.
Die Anordnung der Untersuchungshaft ist in den §§ 112 ff. StPO geregelt.
§ 112 StPO (Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe)
(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen
- 1. festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
- 2. bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
- 3. das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
- a) Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
- b) auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
- c) andere zu solchem Verhalten veranlassen, und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).