Das Zwischenverfahren bezeichnet den zwischen Ermittlungsverfahren  und dem Hauptverfahren liegenden Verfahrensabschnitt des strafrechtlichen Erkenntnisverfahrens. Das Zwischenverfahren beginnt mit der Anklageerhebung bei dem zuständigen Gericht und endet mit der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens. Gesetzlich geregelt ist das Zwischenverfahren in den §§ 199 – 211 StPO (Strafprozessordnung).