Als Ermittlungsrichter werden nach der StPO Richter bezeichnet, die Entscheidungen treffen können, die einen so schweren Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen umfassen, dass deren Anordnung von Verfassungs wegen Richtern vorbehalten bleibt. Dies umfasst zum Beispiel die Durchsuchung von Wohnräumen, die Anordnung von Telekommunikationsüberwachung oder den Erlass eines Haftbefehls. In Bezug auf den Erlass eines Haftbefehls, der Voraussetzung zur Unterbringung in Untersuchungshaft ist, spricht man auch von einem Haftrichter.
§ 125 StPO (Zuständigkeit für den Erlass des Haftbefehls)