Als Ermittlungsrichter werden nach der StPO Richter bezeichnet, die Entscheidungen treffen können, die einen so schweren Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen umfassen, dass deren Anordnung von Verfassungs wegen Richtern vorbehalten bleibt. Dies umfasst zum Beispiel die Durchsuchung von Wohnräumen, die Anordnung von Telekommunikationsüberwachung oder den Erlass eines Haftbefehls. In Bezug auf den Erlass eines Haftbefehls, der Voraussetzung zur Unterbringung in Untersuchungshaft ist, spricht man auch von einem Haftrichter.

§ 125 StPO (Zuständigkeit für den Erlass des Haftbefehls)

(1) Vor Erhebung der öffentlichen Klage erläßt der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Gerichtsstand begründet ist oder der Beschuldigte sich aufhält, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar und Gefahr im Verzug ist, von Amts wegen den Haftbefehl.
(2) Nach Erhebung der öffentlichen Klage erläßt den Haftbefehl das Gericht, das mit der Sache befaßt ist, und, wenn Revision eingelegt ist, das Gericht, dessen Urteil angefochten ist. In dringenden Fällen kann auch der Vorsitzende den Haftbefehl erlassen.