Zunächst sollen die einschlägigen Vorschriften des Strafgesetzbuches wiedergegeben werden:
§ 32 StGB (Notwehr)
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
§ 33 StGB (Notwehrexzess)
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.
Das interne Prüfungsschema der Verteidigung sieht demgemäß wie folgt aus:
- Notwehrlage (Angriff)
- gegenwärtig
- rechtswidrig
- Notwehrhandlung (Verteidigung)
- erforderlich
- geeignet
- relativ mildestes Mittel
- geboten
- Bagatellangriffe (-)
- Krasses Missverhältnis zwischen drohender
Verletzung und verteidigtem Rechtsgut (-) - In bestimmten Fällen beschränktes Notwehrrecht
- erforderlich
- Subjektives Rechtfertigungselement
- Kenntnis der Notwehrlage
Bei Notwehrhandlungen findet grundsätzlich keine Güterabwägung statt (ausnahmsweise nur bei krassen Missverhältnissen), denn der Angegriffene schützt nicht nur Rechtsgüter, sondern verteidigt zugleich die Rechtsordnung selbst. Gerne weisen wir ergänzend auf den Inhalt einer Kolumne in der ZEIT „Notwehr: Das Recht muss dem Unrecht nicht weichen“ hin, die von dem Vorsitzenden des auch für Entscheidung aus dem Bezirk der Oberlandesgerichte Frankfurt/Main und Thüringen zuständigen 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofes, Thomas Fischer, stammt.
§ 33 StGB (Notwehrexzess) ist nach herrschender Meinung ein Entschuldigungsgrund. Die Tat bleibt damit rechtswidrig, so dass wiederum die Ausübung einer Notwehrhandlung gegen eine übermäßige Verteidigung zulässig ist. Das tatsächliche Vorliegen einer Notwehrlage ist allerdings Voraussetzung für das Eingreifen von § 33 StGB.
Mühlhausen
Telefon: 03601 48 32 0
Leinefelde
Telefon: 03605 544 330
Gotha
Telefon: 03621 510 18 60 (RAe)
Telefon: 03621 510 18 00 (StB)
oder schreiben Sie hier eine Mail: