Nachfolgend die insoweit einschlägigen Vorschriften des StVollzG. Da der Strafvollzug Ländersache ist, existieren in den einzelnen Bundesländern teilweise unterschiedliche Handhabungen:
§ 13 StVollzG (Urlaub aus der Haft)
§ 14 StVollzG (Weisungen, Aufhebung von Lockerungen und Urlaub)
- 1. er auf Grund nachträglich eingetretener Umstände berechtigt wäre, die Maßnahmen zu versagen,
- 2. der Gefangene die Maßnahmen mißbraucht oder
- 3. der Gefangene Weisungen nicht nachkommt.
Er kann Lockerungen und Urlaub mit Wirkung für die Zukunft zurücknehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Bewilligung nicht vorgelegen haben.