Nachfolgend ein Beitrag vom 11.5.2018 von Keller, jurisPR-ITR 9/2018 Anm. 5

Orientierungssatz

1. Eine auf Angehörige einer Gruppe im Allgemeinen bezogene Äußerung darf nicht allein deswegen als auf eine hinreichend überschaubare Personengruppe bezogen behandelt werden, weil eine solche Gruppe eine Teilgruppe des nach der allgemeineren Gattung bezeichneten Personenkreises bildet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91 – BVerfGE 93, 266, 302 f.).
2a. Hingegen reicht es für eine Beleidigung i.S..d § 185 StGB (hier: durch Verwendung einer Stofftasche mit dem Aufdruck „ACAB“ gegenüber im Rahmen einer Demonstration eingesetzten Polizisten) aus, wenn sich der Äußernde bewusst in die Nähe der in Bezug genommenen Personengruppe begeben und sich auf sie – vorliegend „ostentativ“ und „nachgerade paradierend“ – individualisiert bezogen hat.
2b. Das Amtsgericht hat sich zudem hinreichend mit weiteren Deutungsmöglichkeiten des Aufdrucks auseinandergesetzt.

Orientierungssatz zur Anmerkung

Die für eine Kollektivbeleidigung erforderliche Individualisierung einzelner Personen aus einer Personengruppe kann auch durch (bloßes) provokatives Verhalten des Täters erfolgen.

A. Problemstellung

Beschäftigte im öffentlichen Dienst beklagen seit Jahren ihnen gegenüber gezeigte und zunehmende Respektlosigkeiten, Pöbeleien und Gewalt. Zu konstatieren ist, dass in der Gesellschaft der Respekt gegenüber Amtspersonen (und Mitmenschen) sinkt und normale Höflichkeits- und Umgangsformen öfter nicht mehr in einem Maße gelebt werden, wie dies einmal der Fall war bzw. der Fall sein sollte (Günther, DVBl 2015, 1147). Insbesondere herabsetzende, falsche und/oder rufschädigende Aussagen stellen die persönliche Integrität und die soziale Achtung der so Angegriffenen in Frage. Die Rechtsordnung gewährleistet deshalb gegenüber nachteiligen Äußerungen Schutz im Strafrecht durch die §§ 185 ff. StGB. Im Visier diverser Beleidigungen stehen vielfach Polizeibeamte, die anders als die meisten anderen öffentlich Bediensteten dem zunehmenden Risiko ausgesetzt sind, von teils uneinsichtigen, teils aggressiven, teils alkoholisierten Adressaten polizeilicher Maßnahmen beschimpft, beleidigt oder gar angegriffen und verletzt zu werden.
Die vorliegende Entscheidung des BVerfG betrifft abermals das Verhältnis von Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und Ehrenschutz bei Sammelbezeichnungen und potentiellen Kollektivbeleidigungen. Die Vorschriften des Zivilrechts über den Ehr- und Persönlichkeitsschutz, insbesondere das als sonstiges Recht i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB anerkannte allgemeine Persönlichkeitsrecht, aber auch die strafrechtlichen Vorschriften zum Ehrschutz in den §§ 185 ff. StGB sind allgemeine Gesetze gemäß Art. 5 Abs. 2 GG (BVerfG, Beschl. v. 23.06.2004 – 1 BvQ 19/04 – NJW 2004, 2814; Manssen, Staatsrecht II – Grundrechte, 14. Aufl. 2017, Rn. 401).

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Bei einer Gegendemonstration gegen den Landtagswahlkampf einer Partei trug der Beschwerdeführer einen rosafarbenen, ca. 40 x 40 cm großen Stoffbeutel über der Schulter, der im oberen Bereich mit dem Aufdruck „ACAB“ versehen war. Im mittleren Bereich war ein Kätzchen abgedruckt, unter dem in gleicher Größe wie das Akronym A.C.A.B. der Schriftzug „All CATS are BEAUTIFUL“ prangte. Der Einsatzleiter der Polizei forderte den Beschwerdeführer auf, den Beutel nicht weiter offen zu tragen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach und trug den Beutel „nunmehr ostentativ“ und „nachgerade paradierend“ vor den die Demonstration abschirmenden Einsatzkräften der Polizei. Das AG Erfurt (Urt. v. 26.03.2015 – 830 Js 34947/14 51 Cs) verurteilte den Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 20 Euro. Das Landgericht verwarf die Berufung als unzulässig gemäß den §§ 313, 322a StPO, da sie offensichtlich unbegründet sei.
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Der in der strafrechtlichen Verurteilung liegende Eingriff in den grundrechtlichen Schutzbereich war verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Zwar reiche die alleinige Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Versammlung in der Erwartung, dass dort auch Polizeibeamte anwesend sein dürften, ebenso wenig aus wie die Weigerung, den Beutel auf Aufforderung durch den Einsatzleiter wegzustecken. Denn es sei verfassungsrechtlich nicht zulässig, eine auf Angehörige einer Gruppe im Allgemeinen bezogene Äußerung allein deswegen als auf eine hinreichend überschaubare Personengruppe bezogen zu behandeln, weil eine solche Gruppe eine Teilgruppe des nach der allgemeineren Gattung bezeichneten Personenkreises bilde (BVerfG, Beschl. v. 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91 – NJW 1995, 3303). Es genüge daher nicht, dass die bei der Gegendemonstration anwesenden Einsatzkräfte der Polizei eine Teilgruppe aller Polizeibeamten seien. Hier ergab sich die erforderliche personalisierte Zuordnung jedoch aus dem vom Amtsgericht festgestellten Verhalten des Beschwerdeführers, der den Beutel „ostentativ“ und „nachgerade paradierend“ vor den Polizeibeamten zur Schau stellte. Daraus werde deutlich, dass sich der Beschwerdeführer bewusst in die Nähe der Polizeibeamten begeben und sich auf sie individualisiert bezogen habe, was für eine Beleidigung i.S.d. § 185 StGB ausreiche. Eine hinreichend individualisierte Ehrverletzung war anzunehmen.

C. Kontext der Entscheidung

Die Beleidigung nach § 185 StGB ist ein „Angriff auf die Ehre durch Kundgabe eigener Missachtung oder Nichtachtung“, wobei mehrere Formen einer solchen Kundgabe denkbar und relevant sind (grundlegend Mavany, JURA 2010, 594). Eine Beleidigung kann sich gegen eine bestimmte einzelne Person oder mehrere bestimmte Personen richten, wenn Einzelpersonen unter einer Kollektivbezeichnung beleidigt werden. Sammelbeleidigungen können dabei in drei verschiedenen Ausprägungsvarianten vorliegen. Denkbar ist, dass nur eine oder mehrere ganz bestimmte Personen einer Gruppe beleidigt werden sollen, dazu aber eine Kollektivbezeichnung gewählt wird. Auch ist vorstellbar, dass der Täter zwar eine Kollektivbezeichnung wählt, es sich aber aus dem Gesamtzusammenhang ergibt, dass nur eine einzige bestimmte Person gemeint sein kann. Die dritte Gruppe von Sammelbeleidigungen bezeichnet man auch als sog. summarische Ehrverletzung. Hierbei findet ein Angriff auf die Ehre aller Mitglieder einer bestimmten Gemeinschaft statt, ohne dass ein Bezug zu einzelnen Personen hergestellt wird (zusammenfassend Klas/Blatt, HRRS 2012, 388). Aufgrund dieser Weite des Angriffs stellt sich diese Form der Beleidigung in der Praxis auch als die mit Abstand problematischste dar.
Zu genau dieser Fallgruppe zählt auch die Verwendung des Kürzels „ACAB“, da hierdurch generell alle Polizeibeamten gleichermaßen angesprochen werden. Zurückliegend gab es mehrere Entscheidungen zur grundrechtlichen Bewertung des offen gezeigten Akronyms „ACAB“. Mehrfach musste das BVerfG die Buchstabenfolge „ACAB“ auf den Prüfstand der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG stellen (BVerfG, Beschl. v. 17.05.2016 – 1 BvR 257/14; BVerfG, Beschl. v. 17.05.2016 – 1 BvR 2150/14 – NJW 2016, 2643). Die Beleidigung an eine Mehrzahl an Personen ist indes an gewisse Voraussetzungen geknüpft. So muss das Kollektiv klar umgrenzt sein. Insbesondere aber muss sich die Kollektivbezeichnung auf eine zahlenmäßig überschaubare Personenmenge beziehen. Das mit der Verunglimpfung semantisch erfasste Kollektiv darf daher nicht „so groß sein, dass sich die ehrenrührige Äußerung in der Masse verliert und den Einzelnen nicht mehr erreicht“ (LG Stuttgart, Urt. v. 04.07.2007 – 38 Ns 25 Js 34332/05 – NStZ 2008, 633).
Vorliegend hatte das BVerfG Vorgaben angewendet, die es Mitte der 1990er Jahre in seiner berühmt gewordenen Entscheidung zum Tucholsky-Zitat „Soldaten sind Mörder“ formuliert hatte. In diesem „Soldaten sind Mörder-Fall“ hatte das BVerfG die Äußerungen nur auf die aktiven Soldaten der Bundeswehr bezogen, um eine rein semantisch quantitativ unüberschaubare Gruppe zu reduzieren (BVerfG, Beschl. v. 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91 – NJW 1995, 3303). Auch die von Polizeibeamten als beleidigend empfundene Aufschrift „FCK CPS“ für „Fuck Cops“ auf einem T-Shirt bot zwischenzeitlich für das BVerfG den Anlass, um die Grundsätze zum Verhältnis von Meinungsfreiheit und Ehrenschutz im Falle einer sog. Kollektivbeleidigung zu rekapitulieren (BVerfG, Beschl. v. 26.02.2015 – 1 BvR 1036/14 – NJW 2015, 2022). Mit Blick auf die Kategorie der Kollektivbeleidigung nahm das BVerfG weitere Konkretisierungen vor. Ein einzelner Polizeibeamter kann sich zwar durch eine pauschalierende Herabsetzung in seiner persönlichen Ehre beeinträchtigt fühlen, gleichwohl darf die Äußerung nicht ohne Weiteres zu einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Beleidigung nach § 185 StGB führen, da andernfalls die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG nicht hinreichend geschützt würde, die auch persönliche Kritik an einzelnen Personen umfasst.
Abfällige Äußerungen über Personen, die einer größeren Gruppe angehören, sollen nur dann als Beleidigung gemäß § 185 StGB geahndet werden können, wenn einzelne Personen aus der größeren Gruppe hinreichend individualisiert erfasst werden. Solange das nicht der Fall ist, überwiegt das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Personen aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 GG mit der Folge, dass eine strafrechtliche Verurteilung die Meinungsfreiheit verletzt. So ist es verfassungsrechtlich nicht zulässig, eine auf Angehörige einer Gruppe im Allgemeinen bezogene Äußerung allein deswegen als auf eine hinreichend überschaubare Personengruppe bezogen zu behandeln, weil eine solche Gruppe eine Teilgruppe des nach der allgemeineren Gattung bezeichneten Personenkreises bildet (BVerfG, Beschl. v. 17.05.2016 – 1 BvR 257/14).
Allein durch die gewählte Formulierung „All Cops“ lässt sich situationsbedingt keine Begrenzung auf nur einen abtrennbaren Teil aller Polizeibeamten herleiten, genauso wenig wie nur eine bestimmte Einheit oder Dienststelle angesprochen wird (BVerfG, Beschl. v. 16.01.2017 – 1 BvR 1593/16 m. Anm. Keller, jurisPR-ITR 11/2017 Anm. 6). Insofern stellt es keine strafbare Beleidigung der während eines Fußballspiels eingesetzten Polizeibeamten dar, wenn ein Besucher des Spiels ein Kleidungsstück (Hose) mit der Aufschrift „ACAB“ trägt (BVerfG, Beschl. v. 17.05.2016 – 1 BvR 257/14). Der Beschwerdeführer trug beim Besuch eines Fußballspiels eine schwarze Hose, die im Gesäßbereich großflächig mit dem gut sicht- und lesbaren Schriftzug „ACAB“ bedruckt war. Nach dem Spiel hatte er das Stadion auf einem Weg verlassen, der an einigen dort eingesetzten Bereitschaftspolizisten vorbeiführte. Die Verurteilung wegen Beleidigung gemäß den §§ 185, 194 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 30 Euro durch das OLG München (Beschl. v. 18.12.2013 – 4 OLG 13 Ss 571/13) wurde aufgehoben.
Im hier skizzierten Fall war der in der strafrechtlichen Verurteilung liegende Eingriff in den grundrechtlichen Schutzbereich aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die erforderliche Individualisierung soll vorliegend in dem „ostentativen“, „nachgerade paradierenden“ Verhalten des Beschwerdeführers bestehen, obwohl er auf dem fraglichen Stoffbeutel die Abkürzung „ACAB“ mit „All CATS are BEAUTIFUL“ in gleich großer Schrift übersetzt und dies noch durch ein Bild unterstrichen hatte. Dieser Aspekt spielte letztlich indes keine Rolle. Die Schlussfolgerung, dass das „nachgerade paradierende“ Zur-Schau-Stellen des bedruckten Stoffbeutels eine hinreichende Konkretisierung der angesprochenen Personengruppe enthält, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Beschwerdeführer habe sich bewusst in die Nähe der Polizeibeamten begeben und sich auf sie individualisiert bezogen. Dies reiche für eine Beleidigung i.S.d. § 185 StGB aus.

D. Auswirkungen für die Praxis

Mit der Entscheidung hat das BVerfG den Ehrenschutz der Beamten gestärkt, die zum Schutz der allgemeinen Sicherheit bei Demonstrationen und Großereignissen eingesetzt sind und sich dabei – mittlerweile regelmäßig – mehr oder weniger rüde beschimpfen lassen müssen (grundlegend Keller, PSP 2/2018, 13).
Eine Beleidigung kann sich auch auf eine hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe beziehen. Erforderlich sind dann aber konkrete Feststellungen, dass die beleidigende Äußerung sich individualisiert gegen bestimmte (Polizei-)Beamte richtet, z.B. wenn sich der Betroffene bewusst in die Nähe der Einsatzkräfte der Polizei begibt, um diese mit seiner Parole zu konfrontieren bzw. zu beleidigen. Wann allerdings eine hinreichende Individualisierung einzelner Angehöriger der größeren Gruppe aller Polizeibeamten angenommen werden kann, ist abschließend weiterhin nicht geklärt.
Die Entscheidung belegt erneut, dass es von den Umständen des konkreten Einzelfalls abhängt, ob das Kürzel „ACAB“ als Beleidigung verfolgt werden kann. Entscheidend ist mitunter auch das – zur Schau gestellte – Verhalten des Täters. Wann so ein Verhalten wie das hier in Rede stehende als „ostentativ“ und „paradierend“ gedeutet werden kann oder (auch) nicht, ist aber weitgehend von subjektiven Eindrücken abhängig. Warum in concreto den subjektiven Eindrücken der Beamten ein höheres Gewicht beigemessen wurde als den Beamten der „Beweis- und Festnahmeeinheiten“ (BFE), ist allerdings nicht klar geworden. In der BFE-Entscheidung hatte das BVerfG in der inhaltlichen Verengung auf Beamte bestimmter Einheiten keine hinreichende Individualisierung gesehen (BVerfG, Beschl. v. 17.05.2016 – 1 BvR 2150/14 – NJW 2016, 2643).
Eine Verurteilung gemäß § 185 StGB wegen Verwendung des Akronyms „ACAB“ verletzt jedenfalls das Grundrecht auf Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn hinreichende Feststellungen dazu fehlen, dass sich die Äußerung auf eine ausreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe bezieht (zusammenfassend Keller, PSP 2/2017, 40). Entsprechende Anhaltspunkte können sich auch aus einem Verhalten ergeben, welches (subjektiv) als herausfordernd und provozierend von den Beamten wahrgenommen wird.


Anmerkung: Ob das Besprechungsurteil und auch der obige Beitrag selbst der Weisheit letzter Schluss ist, sei einmal dahin gestellt. Ich jedenfalls vertrete die Auffassung, dass derartige „Beleidigungen“ seitens der Betroffenen ausgehalten werden müssen und auch können. Die Ehrpusselei geht ja manchmal soweit, dass die Damen und Herren Ordnungshüter einzelne Personen ungefragt duzen, umgekehrt daraus jedoch ganz fix eine Beleidigung machen. Geht´s noch? Ich kann mich noch gut an ein Beispiel erinnern, in dem ich selbst eine Gruppe Polizisten quasi geduzt hatte, in dem ich diese kollektiv mit „ihr“ angesprochen hatte. Der Einsatzleiter ging gleich hoch wie eine V1. Ein Kollege bremste ihn dann und sagte, dass wir uns kennen und duzen. Er solle mal die Bälle flach halten. Auch „Mädchen“ darf man Polizisten nicht nennen, abstrus. Ich verweise da ergänzend auf einen anderen Beitrag von mir, hier veröffentlicht.

Das Tragen des Kürzels „ACAB“ ist schlichtweg blöd, unangemessen und einfallslos. Es wird der Rolle der Polizei (jedenfalls) in unserem Land keinesfalls gerecht. Ob das für die USA ebenso gilt, wo das Kürzel wohl seinen Ursprung hat, bedarf hier keiner vertiefenden Erörterung. Aber wenn denn jemand meint, sich auf diese Weise ausdrücken zu müssen, so what? Noch anders liegt es, wenn derjenige – wie hier – die Abkürzung durchaus kreativ in identischer Buchstabengröße mit Bild als All Cats Are Beautiful „übersetzt“. Beleidigung über Bande? Das geht m.E. weit über das Maß hinaus, was ich mittrage.

Verhältnis von Meinungsfreiheit und Ehrenschutz bei Sammelbezeichnungen und potentiellen Kollektivbeleidigungen
Carsten OehlmannRechtsanwalt

Mühlhausen
Telefon: 03601 48 32 0

Leinefelde
Telefon: 03605 544 330

Gotha
Telefon: 03621 510 18 60 (RAe)
Telefon: 03621 510 18 00 (StB)

oder schreiben Sie hier eine Mail:





    Felder mit * sind Pflichtangaben.