Unter Ausführung versteht man das Verlassen der Haftanstalt unter Aufsicht eines Vollzugsbeamten für eine gewisse Zeit ohne Übernachtung, während der Ausgang das Gleiche ohne Aufsicht eines Vollzugsbeamten bezeichnet.
Lockerungen in diesem Sinne sollen der Aufrechterhaltung der sozialen Bindungen dienen, dem Erledigen persönlicher Angelegenheiten sowie der Entlassungsvorbereitung. Zumindest am Anfang ist üblicherweise eine Bezugsperson notwendig, die die Abholung und die rechtzeitige Rückkehr des Ausgängers gewährleistet. Beanstandungsfrei verlaufene Ausgänge sind die Voraussetzung für die Erteilung von Urlaub aus der Haft.