Das Erklärungsrecht des Strafverteidigers (sowie des Angeklagten) ergibt sich aus § 257 Abs. 2 StPO, der beiden u.a. das Recht einräumt, nach jeder Beweiserhebung Erklärungen abzugeben.

§ 257 Befragung des Angeklagten und Erklärungsrechte nach einer Beweiserhebung

(1) Nach der Vernehmung eines jeden Mitangeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung soll der Angeklagte befragt werden, ob er dazu etwas zu erklären habe.

(2) Auf Verlangen ist auch dem Staatsanwalt und dem Verteidiger nach der Vernehmung des Angeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären.

(3) Die Erklärungen dürfen den Schlußvortrag nicht vorwegnehmen.

Das insoweit dem Strafverteidiger eingeräumte umfassende Erklärungsrecht und damit auch eine entsprechende Gestaltungsmöglichkeit vermittelt § 257 Abs. 2 StPO insbesondere nach der Vernehmung des Angeklagten zur Person und zur Sache. Die Erklärung des Verteidigers zu einer Einlassung des Angeklagten darf vom Gericht weder thematisch noch zeitlich beschränkt werden. Strafverteidiger unserer Kanzlei, auch wenn diese naturgemäß unterschiedliche Preferenzen in der „Verhandlungs- bzw. Verteidigungsführung“ haben, nutzen dieses Verhandlungsstadium in der Regel, um den Inhalt der Anklageschrift anzugreifen und auf Widerspüche in den Feststellungen und Schlussfolgerungen der Anklagebehörde hinzuweisen, bereits jetzt auf (stets vorhandene) Versäumnisse der Ermittlungen und denkbare Verteidigungsmöglichkeiten einzugehen und in offener Kommunikation das Verteidigungsziel zu formulieren. Gelegentlich bereiten wir solche Erklärungen auch schriftlich vor und geben diese dem Gericht vor dem ersten Hauptverhandlungstag schriftsätzlich zur Kenntnis. Gerade wenn eine Freispruchverteidigung nicht erfolgversprechend ist und / oder Strafzumessungsgründe etwa aufgrund der besonderen persönlichen oder familiären Situation des Angeklagten durchaus ausführlich dargelegt werden sollen, bietet sich diese Vorgehensweise an. Der Angeklagte wird dies in den seltensten Fällen argumentativ so klar in der Hauptverhandlung äußern können.
Das Erklärungsrecht nach jeder einzelnen Beweiserhebung sollte ebenso wenig unterschätzt und daher auch genutzt werden, um einer Verfestigung ungünstiger Beweisergebnisse „in den Köpfen der Richter“  entgegen zu wirken.