Sexualdelikte und die diesen zugrunde liegenden Verbote und Strafandrohungen dienen in erster Linie dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung des betroffenen Individuums. Regelungen finden sich im Strafgesetzbuch unter den Vorschriften der §§ 174 bis 184 g. Im Bereich der sog. Sexualdelikte stehen wir aus grundsätzlichen Erwägungen heraus lediglich als Opferanwalt und Nebenklagevertreter zur Verfügung. Dies gilt in besonderem Maße für Delikte gegen Frauen und Kinder.

Einzelne Tatbestände

Ein einheitliches Rechtsgut liegt dem Sexualstrafrecht nicht zugrunde. Es ist eher der Sexualbezug, den die Tatbestände gemeinsam haben. Den inhärenten Begriff der sexuellen Handlung hat der Gesetzgeber nicht definiert. Lediglich in § 184g Nr. 1 StGB nennt er die sexuelle Handlung als eine solche, die von einiger Erheblichkeit sein muss.

Systematisch zusammenhängend sind die Tatbestände in den Paragrafen 174 bis 184f im dreizehnten Abschnitt Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung des Strafgesetzbuchs geregelt.

  • Sexuelle Nötigung, § 177 Abs. 1, 5 StGB (Abs. 3 und 4)
  • Vergewaltigung, § 177 Abs. 2 StGB (Abs. 3 und 4)
    • die Sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung mit Todesfolge (§ 178)
  • sexueller Missbrauch Widerstandsunfähiger (§ 179)
  • sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen (§ 174a)
  • sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung (§ 174b)
  • sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungs-, Beratungs- oder Betreuungsverhältnisses (§ 174c)
  • Beischlaf zwischen Verwandten (§ 173)

Deutlich dem Jugendschutz zugeordnet sind die Delikte:

  • sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174)
  • sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176)
    • schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176a)
    • sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge (§ 176b)
  • Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (§ 180)
  • sexueller Missbrauch von Jugendlichen (§ 182)
  • Verbreitung pornographischer Schriften (an Minderjährige – § 184 Abs. 1 Nr. 1)
  • Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften (§ 184b)
  • Jugendgefährdende Prostitution (§ 184e)

Im Bereich der Pornographie sind durch die letzten Änderungen noch folgende Delikte hinzugekommen:

  • Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften (§ 184a)
  • Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste (§ 184c)

Die Prostitution ist spätestens seit Einführung des Prostitutionsgesetzes nicht mehr sittenwidrig. Dennoch sind die Abhängigkeitsverhältnisse in diesem Bereich unter Strafe gestellt.

  • Ausbeutung von Prostituierten (§ 180a)
  • Menschenhandel (§ 180b)
    • Schwerer Menschenhandel (§ 181)
  • Zuhälterei (§ 181a)

Allerdings soll auch die Belästigung Unbeteiligter unterbleiben, daher sind die nachfolgenden Delikte teilweise Auffangtatbestände:

  • Ausübung verbotener Prostitution (§ 184e)
  • Jugendgefährdende Prostitution (§ 184g)
  • Exhibitionismus (§ 183)
  • Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183a)