Vorsatz ist Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung, d.h. Wissen und Wollen der zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden objektiven Merkmale. Bei der Absicht hält der Täter den Erfolg für möglich, ihn zeichnet ein zielgerichtetes Erfolgsstreben aus.

Beim direkten Vorsatz hält der Täter den Erfolgseintritt für sicher, ein Erfolgswille ist nicht nötig, kann im Einzelfall sogar unerwünscht sein. Beim bedingten Vorsatz (dolus eventualis) hält der Täter den Erfolg wiederum für möglich, nimmt diesen jedoch billigend in Kauf, in dem er gleichwohl handelt.

Abgrenzung Dolus eventualis zur bewußte Fahrlässigkeit

Als Faustformel für die Abgrenzung kann man beim dolus eventualis dem Täter die Aussage unterstellen „Na wenn schon“, während bei der bewußten Fahrlässigkeit eher die Aussage „Es wird schon gut gehen“ zutreffend ist.