Die Staatsanwaltschaft ist die Behörde, die für die Strafverfolgung und Strafvollstreckung zuständig ist und als solche ein Teil der Rechtspflege ist. Der Staatsanwaltschaft obliegt als sog. „Herrin des Ermittlungsverfahrens“ die Leitung des Ermittlungsverfahrens, die Erhebung der Anklage beim Strafgericht, die Vertretung der Anklage und nach einem Urteil auch die Strafvollstreckung (mit Ausnahme einer Verurteilung nach Jugendstrafrecht). Nach dem Legalitätsprinzip ist die Staatsanwaltschaft beim Vorliegen eines Anfangsverdachts gem. § 152 Abs. 2 StPO zur förmlichen Einleitung eines Ermittlungsverfahrens verpflichtet. Die Staatsanwaltschaft hat hierbei den zur Anzeige gebrachten oder auf andere Weise bekannt gewordenen Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären.

Da die Staatsanwaltschaft in Deutschland im Gegensatz zu anderen Ländern über keine eigenen Ermittlungsbeamte verfügt, bedient sie sich insbesondere der Polizei, in Steuersachen Beamten der Steuerfahndung. Die Polizei verfügt dabei über die ausreichende Routine, um ohne gesonderte Anweisung „von oben“ die notwendigen und erforderlichen Ermittlungen anzustellen und den Vorgang dann der Staatsanwaltschaft zur abschließenden Entscheidung vorzulegen. In Einzelfällen werden dann weitere Ermittlungen verfügt, in der weitaus überwiegenden Anzahl von Fällen erfolgt dann die Abschlussentschließung, Anklageerhebung oder Einstellung des Verfahrens. Gerade im Bereich kleinerer und mittlerer Kriminalität erfolgen die Weichenstellungen für die spätere Entscheidung der Staatsanwaltschaft bereits durch die ermittelnden Beamten der Kriminalpolizei, oftmals altgediente „Hasen“, denen ein junger Staatsanwalt/Staatsanwältin, frisch von der Uni bzw. aus dem Referendariat, absolut nichts vormachen kann und – wenn er klug beraten ist – auch Entsprechendes nicht versuchen sollte. Genau dies macht aus unserer Sicht eine professionelle Kommunikation mit der Ermittlungsbehörde auch und gerade auf dieser Ebene unabdingbar.

Die Staatsanwaltschaft ist hierarchisch gegliedert. Innerhalb dieser Hierarchie bestehen Berichtspflichten und Weisungsbefugnisse. Gerade letztere führen immer mal wieder zum Aufbegehren, es wird dann von einem Eingriff in die „Unabhängigkeit der Justiz“ gesprochen, dies dann aber in erster Linie von Journalisten, die gänzlich unbeleckt von der Materie sind, oder von ehemaligen Generalstaatsanwälten, die dann in der Entlassungsphase viel eher die Frage aufwerfen, ob es wirklich so klug war, eine derartige Position politisch und nicht nach Qualifiaktion zu besetzen.

Thomas Fischer, Vorsitzender Richter eines Strafsenates am BGH, beschreibt das Zusammenspiel zwischen Berichtspflicht und Weisung in seiner lesenswerten Kolumne in der Zeit, auch in unserer Rubrik Aktuelles veröffentlicht, so:

„Wie anders dagegen die Staatsanwaltschaft: Hierarchisch, weisungsabhängig, beamtet. Und berichtspflichtig! Es gibt Regelberichtsaufträge und Sonderberichtsaufträge. Es gibt Anlassberichte, Ergebnisberichte und (die allergefährlichste Variante) Absichtsberichte. Wer sich die Absicht einer nachgeordneten Behörde berichten lässt, wie diese zu verfahren gedenkt, ist bis ans Ende aller Archive mitverantwortlich für ihre Umsetzung. Darum, oh Unterabteilungsleiter oder Staatssekretär, sorge dafür, dass niemals ein grünes Namenszeichen in die Akte gerät (für ministerialunerfahrene Leser: Grün schreibt der Minister. Rot der Staatssekretär, türkis der Abteilungsleiter, blau der Unterabteilungsleiter, schwarz der Referatsleiter)! Generalstaatsanwaltschaften (bei den Oberlandesgerichten) und Staatsanwaltschaften (bei den Landgerichten) kann man also steuern, befragen, im Notfall auch „bitten, die nachfolgenden Gesichtspunkte zu berücksichtigen“.“