Der formelle Weg der Beanstandung von Maßnahmen des Vorsitzenden nach § 238 Abs. 2 StPO steht dem Verteidiger während der gesamten Hauptverhandlung zu.
§ 238 StPO (Verhandlungsleitung)
(1) Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des Angeklagten und die Aufnahme des Beweises erfolgt durch den Vorsitzenden.
(2) Wird eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung des Vorsitzenden von einer bei der Verhandlung beteiligten Person als unzulässig beanstandet, so entscheidet das Gericht.
Die Anrufung des gesamten Gerichts bietet nicht nur die Möglichkeit der Abänderung der angegriffenen Anordnung des Vorsitzenden. Sie bietet auch den formell richtigen Rahmen, um in der Begründung der Beanstandung eigene Vorstellungen zur Gestaltung des Verfahrens einzubringen. Die Beanstandung ist jedoch nur eine Reaktion auf Maßnahmen und Anordnungen des Vorsitzenden. Will der Strafverteidiger hingegen aktiv mitgestalten, eigene Vorstellungen und Ideen einbringen, muss er in der gebotenen Höflichkeit und unter Berufung auf seine eigene Stellung als Organ der Rechtspflege das Wort ergreifen und argumentativ überzeugen. Wir haben selten erlebt, dass sich der Vorsitzende (das Gericht) vernünftigen Anregungen widersetzt hätte. Voraussetzung dafür ist es natürlich, dass nicht zuvor seitens des Strafverteidigers eine „Vergiftung“ des Verhandlungsklimas erfolgt ist, die selten bis nie den Interessen seines Mandanten, des Angeklagten, nützt.