Die Revision im Strafprozess ist ein Rechtsmittel gegen strafrechtliche Urteile. Zweck ist die Verwirklichung der Einzelfallgerechtigkeit und die Wahrung der Rechtseinheit. Während in der Berufung die Tatsachen noch einmal überprüft werden, ist die Revision keine weitere Tatsacheninstanz. Das Revisionsgericht prüft lediglich, ob das Urteil materiellrechtlich richtig ist und verfahrensrechtlich ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Hält das Revisionsgericht weitere Tatsachenaufklärung für erforderlich, weist es das Verfahren zurück an eine andere Kammer des erstinstanzlichen Gerichts, dies verbunden oftmals mit einer Reihe teilweise ziemlich deutlicher „Handlungsanweisungen“. Wenn man sich allerdings die statistischen Erfolgsaussichten einer Revision und das Zustandekommen einer entsprechenden Entscheidung des Revisionsgerichts einmal plastisch vor Augen führt, bleibt von dem eingangs erwähnten hehren Ansatz nicht mehr viel übrig, vgl. hierzu eine außerordentlich interessante Kolumne von Thomas Fischer, Vorsitzender des 2. Strafsentes des Bundesgerichtshofs.

Das Oberlandesgericht ist zuständig bei Revisionen gegen:

  • Berufungsurteile des Landgerichts nach einem Ersturteil eines Amtsgerichtes, § 121 Abs. 1 Nr. 1b GVG,
  • Erstinstanzliche Urteile des Amtsgerichts (Sprungrevision), § 335 Abs. 2 StPO i.V.m. § 74 Abs. 3, § 121 Abs. 1 Nr. 1b GVG, sowie
  • ausnahmsweise erstinstanzliche Urteile des Landgerichts, wenn die Revision ausschließlich auf die Verletzung einer in den Landesgesetzen enthaltenen Rechtsnorm gestützt wird, § 121 Abs. 1 Nr. 1c GVG.

Das Oberlandesgericht ist besetzt mit drei Berufsrichtern, § 116 Abs. 1 und § 122 Abs. 1 GVG.

Der Bundesgerichtshof ist zuständig bei Revisionen gegen:

  • Erstinstanzliche Urteile des Landgerichts (sofern nicht im Ausnahmefall das OLG entscheidet)
  • Erstinstanzliche Urteile des Oberlandesgerichts, § 135 Abs. 1 GVG.

Der Bundesgerichtshof ist besetzt mit fünf Berufsrichtern, § 130 und § 131 Abs. 1 GVG.