Als Risikogeschäfte werden als Handlungen bezeichnet, bei denen die Prognose, ob die fragliche Maßnahme zu einem Gewinn oder Verlust führt, mit einem erhöhten Maß an Ungewissheit belastet ist. Nach einer anderen Definition sollen Risikogeschäft dann vorliegen, wenn die Wahrscheinlichkeit eines Verlustes ex ante größer ist als die eines Gewinns. Als Risikogeschäfte werden auch solche Geschäfte bezeichnet, die jenseits einer vorsichtigen Unternehmensführung liegen, aber erheblichen Gewinn versprechen. Im Bereich der Untreue wird ein Risikogeschäft auch als ein Geschäft bezeichnet, welches der Treupflichtige unter Überschreitung der ihm im Innenverhältnis gezogenen Grenzen vornimmt.
Allerdings ist ein Risikogeschäft nicht notwendigerweise rechtswidrig oder strafwürdig, sondern vielmehr ein im Wirtschaftsleben gebräuchlicher, unverzichtbarer Geschäftstyp. Das bloße Eingehen eines Risikogeschäftes darf per se jedenfalls nicht ohne weiteres strafrechtlichen Konsequenzen nicht nach sich ziehen. So fehlt es im Bereich des Betruges bereits an einer tatbestandlichen Täuschung, wenn das eingegangene Risiko im Vorhinein bekannt war.
Zu den Risikogeschäften zählen neben reinen Spekulationsgeschäften naturgemäß daher auch Kreditvergaben und sonstige Finanzierungsgeschäfte. Die so genannten „Schneeballsysteme“ werden auch vom Begriff des Risikogeschäfts umfasst. Hierbei handelt es sich im Sinne von § 16 II UWG um ein System der progressiven Kundenwerbung. Der Tatbestand des Betruges ist allerdings in derartigen Konstellation nicht erfüllt!
Der BGH geht in seinem durchaus wegweisenden Beschluss
BGH, Beschluss vom 18.2.2009 – Az. 1 StR 731/08
1. Beim betrügerisch veranlassten Eingehen eines Risikogeschäfts – mit einer nicht mehr vertragsimmanenten Verlustgefahr – ist zur Feststellung des Schadens auf den unmittelbar mit der Vermögensverfügung des Geschädigten eingetretenen Vermögensnachteil abzustellen. Allein hierauf muss sich das voluntative Element des Vorsatzes beim Täter beziehen. Auf die Billigung eines eventuellen Endschadens kommt es insoweit nicht an.
2. Der mit der Vermögensverfügung unmittelbar eingetretene Vermögensschaden ist durch das Verlustrisiko zum Zeitpunkt der Vermögensverfügung bestimmt. Dies stellt hinsichtlich des Straftatbestands einen endgültigen Schaden dar und nicht nur eine (schadensgleiche) Vermögensgefährdung. Die Höhe des Vermögensnachteils zum Zeitpunkt der Verfügung ist nach wirtschaftlichen Maßstäben zu bewerten. Ist eine genaue Feststellung zur Schadenshöhe nicht möglich, sind hierzu Mindestfeststellungen zu treffen. Dies kann durch Schätzung geschehen. Dem Tatrichter steht dabei ein Beurteilungsspielraum zu (BGH, Beschl. v. 18.2.2009 – 1 StR 731/08 – BGHSt 53, 199 – Ls. – StV 2009, 242; vgl. zu den Voraussetzungen und Kriterien zulässiger Schätzung auch BGH, Beschl. v. 10.11.2009 – 1 StR 283/09 – wistra 2010, 148).
möglicherweise aber ein „falschen Weg“, was in der Literatur bereits heftig kritisiert wird. Denn dieser bemüht letztlich wieder die Grundsätze der schadensgleichen Vermögensgefährdung, die nach deutlichen „Warnhinweisen“ des Bundesverfassungsgerichts überholt zu sein schien. Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung bleibt zu beobachten, gibt jedenfalls der Strafverteidigung in derartigen Fallkonstellationen einige durchaus „scharfe Schwerter“ in die Hand, wenn man diese denn zu nutzen versteht.