Die einschlägigen Vorschriften des Strafgesetzbuches lauten:

§ 19 StGB (Schuldunfähigkeit des Kindes)

Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.

§ 20 (Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen)

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

§ 21 (Verminderte Schuldfähigkeit)

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Die Schuldfähigkeit bezeichnet also das Mindestmaß an Selbstbestimmung, das vom Gesetz für die strafrechtliche Verantwortlichkeit verlangt wird. Eine fehlende Schuldfähigkeit des Täters kann sich einerseits aus seinem Alter (§ 19 StGB) oder andererseits aus einer mangelnden persönlichen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit (§ 20 StGB) ergeben. Kinder sind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr infolge gesetzlich unwiderleglich vermuteter geistiger und sozialer Unreife schuldunfähig. Ob dies angesichts fortschreitender geistiger und sozialer Entwicklung so noch uneingeschränkt aufrecht erhalten werden kann oder sollte, unterliegt doch erheblichen Zweifeln:

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Jugendliche sind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sogenannt bedingt schuldfähig. Die Schuldfähigkeit hängt im wesentlichen von ihrer Entwicklungsreife ab und ist für den jeweiligen Einzelfall zu prüfen (§ 3 JGG). Zwischen Schuldfähigkeit und Schuldunfähigkeit ist die verminderte Schuldfähigkeit anzusiedeln. Diese begründet keinen Schuldausschließungsgrund sondern lediglich einen möglichen Strafmilderungsgrund wegen der festgestellt verminderten Schuld.

Zum Thema „Schuld“ und „Schuldausschließungsgründe“ verweisen wir gern ergänzend auf zwei in der ZEIT erschienenen Kolumnen von Thomas Fischer, Vorsitzender Richter des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs, zuständig u.a. für Revisionen aus den Oberlandesgerichtsbezirken Frankfurt/Main und Thüringen.

„Das Böse und das Verrückte – Schuld I“

„Was hat das Böse mit dem Strafrecht zu tun – Schuld II“