Der Freigang ist eine sog. Vollzugslockerung im Rahmen des Vollzugsplans, bei der der Gefangene ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten einer Außenbeschäftigung nachgehen darf.

Im Gegensatz dazu steht die sog. einfache Außenbeschäftigung. Hier geht der Gefangene der Außenbeschäftigung unter Aufsicht eines Vollzugsbediensteten nach.

Wie bei allen Vollzugslockerungen müssen nachfolgende Mindestvoraussetzungen für die Gewährung erfüllt sein:

  • der Gefangene muß zustimmen
  • es darf keine Fluchtgefahr bestehen
  • es darf kein Mißbrauch der Lockerungen zu neuen Straftaten zu befürchten sein