Im Adhäsionsverfahren können vermögensrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit einer Straftat statt in einem eigenen zivilgerichtlichen Verfahren unmittelbar im Strafprozess geltend gemacht werden. Das Adhäsionsverfahren ist in den §§ 403 ff. StPO geregelt. Es kommt insbesondere den Opfern von Straftaten zugute, bei denen die Verletzung ihrer Rechtsgüter auch zu einem nach den Regelungen des Zivilrechts erstattungsfähigen Schaden geführt hat. Eigentlich müsste dieser Schaden in einem weiteren Verfahren geltend gemacht werden. Durch die Adhäsion ist hier die Verbindung und damit die Entscheidung in nur einem Verfahren möglich.

§ 403 StPO Geltendmachung eines Anspruchs im Adhäsionsverfahren

Der Verletzte oder sein Erbe kann gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört und noch nicht anderweit gerichtlich anhängig gemacht ist, im Strafverfahren geltend machen, im Verfahren vor dem Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes.

In der Praxis kam in der Vergangenheit eine verbundene Entscheidung im Adhäsionsverfahren selten vor, da das Gericht von einer Entscheidung absehen konnte, wenn der Antrag selbst unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Antragstellers zur Erledigung im Strafverfahren nicht geeignet war. Ungeeignet war er nach Auffassung vieler Gerichte oft wegen der damit verbundenen Verzögerung des Verfahrens. Mit dem am 1. September 2004 in Kraft getretenen „Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Verletzten im Strafverfahren“ (Opferrechtsreformgesetz – OpferRRG) hat der Gesetzgeber die Möglichkeit des Strafgerichts zur Ablehnung eines Adhäsionsantrags stark eingeschränkt. Gleichwohl ist diese Verfahrensart auch heute noch in der täglichen Praxis außerordentlich selten anzutreffen, obwohl auch hier Prozesskostenhilfe gewährt werden und nach unserer Auffassung der auf anderer Ebene oft gewünschte Täter-Opfer-Ausgleich fast erzwungen werden kann.

Adhäsionsverfahren