Die Berufung in Strafsachen gibt es gem. § 312 StPO nur gegen Urteile des Amtsgerichts. Über eine derartige Berufung entscheidet beim Landgericht die sog. Kleine Strafkammer, die mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen besetzt ist. Die Zuständigkeit des Landgerichts ergibt sich aus § 74 Abs. 3 GVG. Gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts oder Oberlandesgerichts, die von der Großen Strafkammer bzw. dem zuständigen Senat gefällt werden, findet hingegen keine Berufung statt. Gegen diese Entscheidungen ist nur die Revision zum Bundesgerichtshof statthaft (§ 135 GVG). Eine Besonderheit stellt die Annahmeberufung in diesen Fällen dar: Bei Verurteilungen zu nicht mehr als Geldstrafe von fünfzehn Tagessätzen (oder bei Freispruch in Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft nicht mehr als dreißig Tagessätze gefordert hatte), ist die Berufung nur zulässig, wenn sie durch das Berufungsgericht angenommen wird.

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