Zusätzlich zu den Bedingungen für die 2/3- Entlassung müssen bei der Halbstrafen-Regelung weitere Kriterien erfüllt sein:

„Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn

1. der Verurteilte erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2. die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit des Verurteilten und seiner Entwicklung während des Strafvollzuges ergibt, dass besondere Umstände vorliegen, und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.“ (§ 57 Abs. 1 StGB)

In dem Antrag an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichtes sollten die besonderen Umstände dargestellt werden, z. B. besondere Umstände der Tat, besonders positive Entwicklung in der Haft wie in der Haft gemachte Ausbildung und Erfahrungen, ein Arbeitsangebot oder eine besondere familiäre Situation. Die Entscheidung erfolgt wieder nach Bericht und Anhörung bei jedem Verurteilten individuell. Die Reststrafe wird auf zwei bis fünf Jahre zur Bewährung ausgesetzt und ggf. ein Bewährungshelfer beigeordnet.