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Rechtsanwaltsgebühren im Strafverfahren nach dem RVG
Der Rechtsanwalt, der in Strafsachen tätig wird, kann seine Gebühren innerhalb eines gesetzlich bestimmten Rahmens festsetzen (Betragsrahmengebühren). Diese Gebühren gelten bei der Verteidigung des Angeklagten, bei der Vertretung der Nebenklage oder eines Zeugen, eines Sachverständigen oder Verletzten sowie bei einer Privatklage.
Spezialisten im Strafrecht arbeiten nahezu immer mit Honorarvereinbarungen. Für diese gelten die hier errechneten Gebühren nicht. Die Kosten des Anwalts werden jedoch nur in der gesetzlichen Höhe erstattet.
Die Gerichtskosten richten sich nach dem Umfang der Verurteilung und betragen in erster Instanz (ab 01.08.13)
- 140,00 € bei Verurteilungen bis 6 Monaten / 180 Tagessätzen
- 280,00 € bei Verurteilungen bis 1 Jahr oder mehr als 180 Tagessätzen
- 420,00 € bei Verurteilungen bis zu 2 Jahren
- 560,00 € bei Verurteilungen bis zu 4 Jahren
- 700,00 € bei Verurteilungen bis zu 10 Jahren
- 1.000,00 € bei Verurteilungen über 10 Jahren
- 70,00 € bei Verhängung von Maßregeln zur Besserung und Sicherung (Führerscheinentzug)
(Quelle: Rechtsanwaltsgebuehren.de)
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