Zu der Deliktsgruppe der Urkundsdelikte zählen die Fälschungsdelikte im Rechtsverkehr der §§ 267–282 StGB). Das geschütze Rechtsgut ist die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs. Gerade Urkundsdelikte sind immer wieder Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen, insbesondere im Zusammenhang mit Fahrtenschreibern in Lkws. Das Manipulieren von Kilometerzählern in Kraftfahrzeugen hingegen fällt unter die Strafvorschrift des § 22b StVG, da dem Kilometerzähler nach der Strafrechtsprechung weder eine Urkundsqualität noch die Qualität als technische Aufzeichnung  zukam. Die einzige diesbezüglich in Betracht kommende Strafnorm war bislang der Tatbestand des Betruges, wenn durch den geringeren Kilometerstand aufgrund der vorherigen Manipulation des Kilometerzählers ein höherer Kaufpreis erzielt worden ist.

§ 22b Missbrauch von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

 1.die Messung eines Wegstreckenzählers, mit dem ein Kraftfahrzeug ausgerüstet ist, dadurch verfälscht, dass er durch Einwirkung auf das Gerät oder den Messvorgang das Ergebnis der Messung beeinflusst,
 2.die bestimmungsgemäße Funktion eines Geschwindigkeitsbegrenzers, mit dem ein Kraftfahrzeug ausgerüstet ist, durch Einwirkung auf diese Einrichtung aufhebt oder beeinträchtigt oder
 3.eine Straftat nach Nummer 1 oder 2 vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält oder einem anderen überlässt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches entsprechend.

(3) Gegenstände, auf die sich die Straftat nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.


Die Delikte im Bereich der Urkundenfälschungsdelikte sind Vergehen. Wer allerdings als Mitglied einer Bande Urkundenfälschung gewerbsmäßig begeht, macht sich eines Verbrechens schuldig (§ 267 Abs. 4 StGB). Die Urkundsdelikte treten häufig im Zusammenhang mit anderen Vermögens- oder Eigentumsdelikten, wie Betrug, Diebstahl und Sachbeschädigung auf. Als Delikte werden in diesem Bereich genannt:

  1. die Urkundenfälschung im eigentlichen Sinne (§ 267)
  2. die Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268)
  3. die Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269)
  4. die Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung (§ 270)
  5. die mittelbare Falschbeurkundung (§ 271)
  6. das Verändern von amtlichen Ausweisen (§ 273)
  7. die Urkundenunterdrückung (§ 274)
  8. die Vorbereitung zur Fälschung amtlicher Ausweise (§ 275)
  9. das Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen (§ 276)
  10. die Fälschung von Gesundheitszeugnissen (§ 277)
  11. das Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 278)
  12. der Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 279)
  13. der Missbrauch von Ausweispapieren (§ 281)
  14. die Falschbeurkundung im Amt (§ 348)

Die Urkundsdelikte verfolgen drei unterschiedliche Schutzrichtungen:

→ der Schutz der Echtheit der Urkunde;

→ der Schutz der inhaltlichen Wahrheit der Urkunde;

→ der Schutz des Bestandes der Urkunde;

(Quelle: Wikipedia.org)