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Steigende Bedeutung
Der Gewaltschutz spielt in familienrechtlich und strafrechtlich ausgerichteten Kanzleien eine immer größere Rolle, gerade auch im Vorfeld einer Trennung oder Scheidung bzw. in einem laufenden Scheidungsverfahren. Vielfach spielen Gewaltexzesse auch den Grund für die Trennung. Betroffene sind nach belastbaren statistischen Erhebungen in erster Linie Frauen, vermehrt aber auch Kinder, sei dies unmittelbar oder mittelbar. Die Auswirkungen auf die Betroffenen in physischer und psychischer Hinsicht sind exorbitant. Der Gesetzgeber hat daher ein eigenes Gewaltschutzgesetz geschaffen, welches lediglich vier Vorschriften umfasst, die jedoch aus anwaltlicher Sicht weitgehenden Schutz gewährleisten können:
§ 1 Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen
§ 2 Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung
§ 3 Geltungsbereich, Konkurrenzen
§ 4 Strafvorschriften
Wenn nichts so ist, wie es mal war …
In der Kanzlei OEHLMANN werden diese Fälle in der Regel durch im Bereich Strafrecht tätige Rechtsanwältinnen bearbeitet, dies unter laufender Mitwirkung der sachbearbeitenden Kollegin aus dem Familienrecht. Angesichts der weit über 80% liegenden Quote männlicher Täter haben wir uns bewusst entschieden, in derartigen Fällen ausnahmslos weibliche Berufträger in die anwaltliche Beratung und Vertretung zu nehmen. Dies aus den gleichen Gründen, aus denen jedes weibliche Opfer sexueller Übergriffe oder häuslicher Gewalt den Anspruch hat, von einer weiblichen Kontaktbeamtin der Polizei angehört zu werden. Wir wollen damit der oft fortbestehenden Angst vor dem männlichen Geschlecht Rechnung tragen.
Tatorte
Häusliche Gewalt umfasst alle Formen physischer, sexueller und/oder psychischer Gewalt zwischen erwachsenen Personen in häuslicher Gemeinschaft, ohne Rücksicht auf ein spezielles, sie verbindendes Rechtsverhältnis (z.B. Ehe, Partnerschaft), auf das Geschlecht, die sexuelle Orientierung oder das Alter. Da es sich um Übergriffe handelt, die aus der Beziehung „häusliche Gemeinschaft“ resultieren, ist der Ort des Geschehens unbeachtlich. In den häufigsten Fällen ist jedoch die Wohnung Tatort. Aber auch Bereiche, die außerhalb der Wohnung liegen, z.B. Kindereinrichtungen, Straße, Geschäfte und Arbeitsstellen, können Tatort sein.
Erscheinungsformen
Häusliche Gewalt hat vielfältige Erscheinungsformen: Sie reichen von subtilen Formen der Gewaltausübung durch Verhaltensweisen, die Bedürfnisse und Befindlichkeiten der Geschädigten/des Geschädigten ignorieren, über Demütigungen, Beleidigungen und Einschüchterungen sowie psychischen, physischen und sexuellen Misshandlungen bis hin zu Vergewaltigungen und Tötungen. Häusliche Gewalt ist kein eigener Straftatbestand. In Frage kommen zahlreiche Straftatbestände, die im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt ein polizeiliches Tätigwerden von Amts wegen erfordern, denn häusliche Gewalt ist nie Privatsache.
(Bildquelle: Süddeutsche Zeitung, SZ Grafik)
Opfer häuslicher Gewalt empfinden ihre Situation oftmals als ausweglos:
Wo sie Geborgenheit erwarten, erleben sie Gewalt, denn der Täter ist oder war ein geliebter Mensch.
Bedrohung, Isolation und Kontrolle durch den gewalttätigen Partner verunsichern und erschüttern das Selbstwertgefühl.
Häufig sind Kinder betroffen; deshalb geht mit allen Folgeentscheidungen häufig die Sorge einher, den Kindern „einen Elternteil wegzunehmen“, falls man sich zur Trennung entschließt.
Oftmals bestehen finanzielle Abhängigkeiten zwischen Opfer und Täter, was den Schritt zur Trennung erschwert.
Tabuisierung
Früher wurde häusliche Gewalt in der Öffentlichkeit stark tabuisiert oder verharmlost. Heute hingegen ist die Einstellung verbreitet, dass es sich bei Gewalt in Beziehungen nicht um bloße „Streitigkeiten“ oder „Ruhestörungen“, sondern um Gewalttaten handelt, die fast ausschließlich von Männern an Frauen (so die Polizeiliche Kriminalstatistik) begangen werden. Zumindest indirekt sind auch Kinder von dieser Gewalt betroffen. Kinder, die in ihrer Familie Gewalt als Konfliktlösungsmuster kennen lernen, Gewalt selbst erfahren oder beobachten, neigen dann oft dazu, später selbst gewalttätig oder Opfer von Partnergewalt zu werden. Schon deshalb muss die häusliche Gewalt verhindert bzw. umgehend gestoppt werden.
Häusliche Gewalt ist strafbare Gewalt
Fast alle Erscheinungsformen häuslicher Gewalt stellen Handlungen dar, die nach dem Strafgesetzbuch mit Strafe bedroht sind: Sie reichen von der Beleidigung, Bedrohung und Nötigung, der Freiheitsberaubung und Körperverletzung über verschiedene Sexualdelikte bis hin zur versuchten und vollendeten Tötung. Mit dem am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen „Gesetz zur Verbesserung des zivilrechtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung (Gewaltschutzgesetz)“ werden die zivilrechtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten der Opfer häuslicher Gewalt deutlich gestärkt und die Täter stärker zur Verantwortung gezogen. Die Polizei hat dadurch die Möglichkeit, konsequenter gegen die Täter vorzugehen (Wohnungsverweisung/Platzverweis/Strafanzeige) und den Opfern Hilfestellung bei der Beantragung weitergehenden zivilrechtlichen Schutzes zu geben.
Schnelle Hilfe durch das Familiengericht
Immer mehr Zeugen melden Fälle häuslicher Gewalt bei der Polizei, aber auch Opfer finden zunehmend den Mut, diese schnelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Das Gewaltschutzgesetz ermöglicht dem Familiengericht, dem Täter langfristig ein Betreten der gemeinsamen Wohnung zu verbieten. Dies ist eine wichtige Voraussetzung, um eine Eskalation der Gewalt in der Familie oder Beziehung zu unterbrechen. Außerdem können gegenüber dem gewalttätigen Partner Näherungsverbote und die Untersagung von Telekommunikation (Anrufe, Fax, E-Mail, SMS) sowie anderer Formen der Belästigung ausgesprochen werden. Darüber hinaus kann das Gericht den Täter dazu verpflichten, der gefährdeten Person die gemeinsam genutzte Wohnung zumindest befristet (grundsätzlich für höchstens sechs Monate mit der Möglichkeit der Verlängerung um höchstens sechs weitere Monate) zu überlassen – ganz unabhängig von der Frage, wer Allein- oder Miteigentümer bzw. Mieter der Wohnung ist.
(Quelle: Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes, weiterführende Informationen)
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