Hier kann ein Straftatbestand angesprochen werden, in dem unsere Kanzlei durchaus auch Rechtsgeschichte mit geschrieben hat.

§ 16 UWG (Strafbare Werbung)

(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
In der vorstehend wiedergegebenen Vorschrift, dort Absatz 2, im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist letztlich die Definition für ein Schneeballsystem wiederzufinden. Man nennt dies auch progressive Kundenwerbung. Ein Großteil der Rechtsanwälte, die Geschädigte derartiger Systeme vertreten, kennt diese im UWG versteckte Verbraucherschutzvorschrift nicht einmal, so jedenfalls unsere Erfahrungen in einem Großverfahren, in dem wir über hundert Geschädigte zivilrechtlich vertreten hatten. Der die Initiatorin des Systems in dem parallel (!) laufenden Strafverfahren vor dem Landgericht in Leipzig vertretene Verteidiger  konnte sich einer Vielzahl zu seinen Gunsten ergehender Fehlurteile sowohl des Amtsgerichts Leipzig als auch der Zivilkammern des Landgerichts Leipzig erfreuen, wobei sich der Schaden in dieser Zeit signifikant vertiefte. Diesem Justizskandal wurde dann letztlich durch den BGH Einhalt geboten, die einschlägig vorbestrafte Initiatorin musste die Haftstrafe antreten.
Andere ähnlich aufgebaute Systeme werden ebenfalls als Schneeballsystem bezeichnet, obwohl es sich dabei im Kern gerade nicht um das klassische Schneeballsystem handelt, zum Beispiel soche, bei denen Neu-Anlagen zumindest auch dafür verwendet werden, früheren Anlegern angebliche Gewinne oder Zinsen auszuzahlen. Hier nimmt die Rechtsprechung ohne weitere Differenzierung auch für die Erstanleger einen Schaden in Höhe des gesamten eingezahlten Kapitals an, da ihre Chance sich allein auf die Begehung weiterer Straftaten stütze und ihre Gewinnerwartung daher von vornherein wertlos sei (vgl. BGH, Beschl. v. 18.2.2009 – 1 StR 731/08 – BGHSt 53, 199, 204 f.; BGH, Beschl. v. 14.4.2011 – 2 StR 616/10; kritisch hierzu Fischer StGB 58. Aufl. § 263 Rn. 130). Dort ist dann eine Betrugsstrafbarkeit gegeben!