Durchsuchungen in Rechtsanwaltskanzleien oder Steuerberatungskanzleien stellen in der Ermittlungstätigkeit der Strafverfolgungsbehörden eher die absolute Ausnahme dar. Trotz entgegen stehender Berichterstattungen, die auf einzelne Fälle krassen Missbrauches oder auf besonders öffentlichkeitswirksame Fälle zurück gehen, ist eine Durchsuchung der Kanzleiräume nach unseren Erfahrungen allein aufgrund des Umstandes, dass sich damit sowohl die Polizei als auch die zuständige Staatsanwaltschaft / Steuerfahndung damit ganz sicher „Freunde fürs Leben schafft“, sehr selten. Die Gefahr, dass die Durchsuchung der Kanzleiräume angesichts der dazu ergangenen relativ strikten Rechtsprechung rechtswidrig ist, lässt Ermittlungsbehörden und Richter zudem zu Recht mit deutlicher Vorsicht agieren. Die Kanzlei OEHLMANN war in den Jahren ihres Bestehens gleichwohl zweimal Gegenstand solcher Maßnahmen, jeweils durch die Steuerfahndung. Rechtsgrundlage war seinerzeit § 103 StPO – Durchsuchung bei einem Dritten. In beiden Fällen wurde mit deutlicher Zurückhaltung agiert und unsere Rechte penibel gewahrt. Damit mussten die Durchsuchungen ergebnislos verlaufen.

§ 102 StPO regelt die Durchsuchung beim Verdächtigen und § 103 StPO – wie gesagt – die Durchsuchung bei anderen Personen (Dritten). Diese Seite beschäftigt sich ausschließlich mit der Durchsuchung der Kanzleiräume vor dem Hintergrund eines Ermittlungsverfahrens gegen einen Mandanten. Es wird dabei (selbstverständlich) vorausgesetzt, dass sich kein Mitglied der Kanzlei an einer strafbaren Handlung beteiligt (hat) und daher eine Durchsuchung der Kanzleiräume nach § 102 StPO nicht im Raum steht.

Die für Rechtsanwälte und Steuerberater maßgebliche Vorschrift ist seit dem 01.02.2011 der § 160 a StPO. Danach sind Durchsuchungen bei einem Rechtsanwalt oder Steuerberater unzulässig, wenn Ermittlungsmaßnahmen Erkenntnisse bringen würden, über die ein Zeugnisverweigerungsrecht als Berufsgeheimnisträger besteht (§ 53 StPO). Gleichwohl erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwendet werden (Beweisverwertungsverbot).

Wir beraten und vertreten Rechtsanwälte und Steuerberater, die Gegenstand einer solchen Ermittlungsmaßnahme sind oder waren, sei es als Dritter oder sei es auch als Beschuldigter. Bitte scheuen Sie sich nicht, uns telefonisch zu kontaktieren. Vertraulichkeit ist selbstverständlich!

Nachfolgend Hinweise der Rechtsanwaltskammer Sachsen-Anhalt für das Verhalten des Rechtsanwalts bei der Durchsuchung in Kanzleiräumen und bei der Beschlagnahme von Mandantenunterlagen durch staatliche Organe zum Download:

Durchsuchung der Kanzleiräume

Durchsuchung der Kanzleiräume
Carsten OehlmannRechtsanwalt
  • Fachanwalt für Steuerrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Erbrecht
  • Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)
Durchsuchung der Kanzleiräume
Thomas HansenRechtsanwalt
  • Fachanwalt für Steuerrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Mühlhausen
Telefon: 03601 48 32 0

Leinefelde
Telefon: 03605 544 330

Gotha
Telefon: 03621 510 18 60 (RAe)
Telefon: 03621 510 18 00 (StB)

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