„Manche Täter übrigens haben sich darauf spezialisiert, den Seelenschmerz mit dem Vermögensverlust zu kombinieren: Heiratsschwindler zum Beispiel. Ihnen wird oft die besondere moralische Verwerflichkeit als straferhöhender Umstand vorgehalten. Ob das so richtig ist, mag zweifelhaft sein.“ (Quelle: Thomas Fischer, Kolumne in ZEIT online)

Ist Heiratsschwindel strafbar? Strafbar ist Heiratsschwindel als Betrug im Sinne des § 263 StGB, aber nur dann, wenn der Täter tatsächlich vorgespiegelt hat, heiraten zu wollen, obwohl dies nicht seine Absicht oder dies wegen bereits bestehender anderweitiger Ehe objektiv unmöglich war und er hierdurch den Partner täuschte. Mit diesem „Seelenschmerz“ allein wird der Heiratsschwindler jedoch noch nicht zum Betrüger. Auch der Ehemann, der seine Ehefrau mit der Sekretärin betrügt (um mal einen Klassiker zu bemühen), ist kein Betrüger im strafrechtlichen Sinne. Weitere Voraussetzung ist es also, dass der Partner aufgrund dieses „Heiratsversprechens“ dem Täuschenden Vermögenswerte zukommen lässt, also eine sog. Vermögensverfügung vornimmt. Sind diese Vermögenswerte verloren, wenn die Täuschung offenbar wird und der Partner verschwunden ist, ist dem Getäuschten auch ein Vermögensschaden entstanden. Handelt der Heiratsschwindler vorsätzlich – was sonst?-, so liegt ein strafbarer Betrug vor.

Aber so einfach ist dies im „wirklichen Leben“ selten. Bei bloß einseitiger Erwartung, der andere werde zur Eheschließung bereit sein, liegt eben keine Täuschungshandlung vor. Bei der darlehensweisen und ungesicherten Hingabe von Geldbeträgen kommt eine Täuschung entweder unter dem Gesichtspunkt fehlender Leistungsfähigkeit oder nicht gegebener Leistungswilligkeit in Betracht. Hohe Erwartungen des Darlehensgebers, etwa hinsichtlich einer Freundschaft oder gar des Zustandekommens einer Heirat, begründen für sich gesehen keinen durch Täuschung hervorgerufenen Irrtum. Geht der Darlehensgeber mit der Geldhingabe in Kenntnis der in hohem Maße zweifelhaften Fähigkeit des Darlehensnehmers zur Rückzahlung bewußt ein entsprechendes Risiko ein oder nimmt er dieses in Kauf, so ist er insoweit in der Regel nicht getäuscht und irrt auch nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 8.3.2001 – 1 StR 28/01 – StV 2002, 132; Tiedemann in LK 11. Aufl. § 263 Rdn. 212). Eine Strafbarkeit kann dann nicht angenommen werden. Ausgebuffte Heiratsschwindler kennen natürlich die einschlägige Rechtsprechung und machen das auserkorene Opfer bösgläubig.

Anders kann es sich verhalten, wenn der Darlehensrückzahlungsanspruch deshalb minderwertig ist, weil der Darlehensnehmer den Darlehensgeber über einen für die Beurteilung seiner künftigen Leistungsfähigkeit wichtigen Umstand bewußt falsch informiert und so täuscht. Jenseits der Frage der Leistungsfähigkeit und Leistungswilligkeit des Darlehensnehmers kommt grundsätzlich eine Täuschung auch unter dem Gesichtspunkt des vom Darlehensnehmer angegebenen Verwendungszwecks in Betracht.