OLG Stuttgart, Beschluss vom 22. Mai 2014 – 1 Ss 270/14 –, juris

Leitsatz

1. Ein Schmerzensgeldanspruch kommt im Falle einer Beleidigung nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn unter Würdigung von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie Intensität und Ausmaß der mit der Beleidigung einhergehenden Beeinträchtigungen eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegt.

2. Dies ist in der Regel dann nicht der Fall, wenn die Beleidigung im Rahmen einer polizeilichen Diensthandlung begangen wird und die Amtsträgereigenschaft für sie erkennbar eine Rolle spielt.

Orientierungssatz

Zitierung zu Leitsatz 2: Anschluss LG Oldenburg (Oldenburg), 20. Februar 2013, 14 Ns 533/12, StV 2013, 690.

Aus den Gründen:

Aus den bindend gewordenen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils, Abschnitt II. ergibt sich, dass der Adhäsionskläger als Polizeibeamter tätig und von den verfahrensgegenständlichen Beleidigungen des Angeklagten insoweit betroffen war, als dieser ihn gegen 9.45 Uhr gegenüber den anwesenden Polizeibeamten – in eigener Abwesenheit – als „der Wichser-Kollege“ und um 9.48 Uhr erneut als „Wichser“ bezeichnete. Darüber hinaus nannte der Angeklagte den Adhäsionskläger zwischen 10.00 Uhr und 10.30 Uhr – nunmehr in dessen Anwesenheit – „Assi“ […]. Dies erfüllt die genannten hohen Anforderungen an das Entstehen eines Schmerzensgeldanspruchs wegen Beleidigung nicht.