Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Dezember 2005 – 4 OBL 74/05 – und 4 OBL 81/05
Der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts hat am 15. bzw. am 20.12.2005 die Haftbefehle gegen zwei Angeklagte aufgehoben, denen die Staatsanwaltschaft Münster jeweils Betäubungsmitteldelikte vorwirft. Die Angeklagten befanden sich seit dem 23.05.2005 bzw. seit dem 11.06.2005 in Untersuchungshaft. Das Oberlandesgericht hat in beiden Fällen entschieden, dass eine Haftfortdauer über sechs Monate hinaus nicht gerechtfertigt sei. Nach dem Gesetz (§ 121 Strafprozessordnung) darf die Untersuchungshaft nur über sechs Monate hinaus andauern, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund die Haftfortdauer rechtfertigen. Einen solchen wichtigen Grund konnte der Senat nicht feststellen. Die Verfahren seien von dem zuständigen Jugendschöffengericht des Amtsgerichts Münster, das den Beginn der Hauptverhandlung gegen die Angeklagten auf den 30.01.2006 bzw. auf den 06.03.2006 terminiert hat, nicht mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung gefördert worden. Eine Verfahrensverzögerung durch die Überlastung der Strafgerichte infolge Häufung anhängiger Sachen könne die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus nicht rechtfertigen, denn sie sei nicht dem Angeklagten, sondern der Justiz zuzurechnen.