Berlin (DAV). Aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) erfüllt das am 29. November verabschiedete Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Anwesenheit in der Verhandlung seinen Zweck nicht. Die Rechte von inhaftierten Angeklagten im Revisionsverfahren werden dadurch nicht gestärkt. Mit dem Gesetz bricht der Gesetzgeber seine Umsetzungspflicht hinsichtlich der EU-Richtlinie 2016/343. Sie sieht vor, dass der Angeklagte während allen Verfahrensabschnitten anwesend ist.

Dem Gesetz nach liegt es künftig im Ermessen des Revisionsgerichts, ob der inhaftierte Angeklagte in der Revisionsverhandlung anwesend sein muss. Dies müssen der Angeklagte und sein Verteidiger jedoch eigenverantwortlich bewerten. Es darf nicht im Ermessen des Gerichts stehen. Der ursprüngliche Referentenentwurf hatte diese Regelung nicht vorgesehen.

Nach bestehender Rechtslage hat ein Angeklagter keinen Anspruch darauf, in der Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht anwesend zu sein. Mit dem nun verabschiedeten Gesetz ist deshalb keine Verbesserung der bestehenden Rechtslage verbunden. Der DAV spricht sich dafür aus, dass Angeklagte in Haft und Angeklagte in Freiheit im Revisionstermin die gleichen Rechte erhalten.

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Pressemitteilung vom 30.11.2018 16.55

Gesetz verfehlt seinen Zweck
Andrea KahleRechtsanwältin
Gesetz verfehlt seinen Zweck
Danuta EisenhardtRechtsanwältin
  • Fachanwältin für Familienrecht
  • Fachanwältin für Arbeitsrecht
  • Fachanwältin für Verkehrsrecht