OLG Rostock, Beschluss vom 22. Oktober 2015 – 20 Ws 276/15 –, juris

Orientierungssatz

1. Über die Zulässigkeit der Einbringung und Benutzung eines Laptops im Haftraum eines Untersuchungsgefangenen zur Vorbereitung der Verteidigung entscheidet im Streitfall zwischen Anstalt und Gefangenem der Haftrichter, der dabei den Sicherheitsbelangen der Haftanstalt ausreichend Rechnung zu tragen hat. Das gilt auch, wenn die Haftanstalt über einen entsprechenden Antrag des Gefangenen binnen der Frist des § 119a Abs. 1 Satz 2 StPO nicht entschieden hat.

2. Befürchtet die Haftanstalt, der Untersuchungsgefangene könne mithilfe des Laptops, z. B. über das Internet, unerlaubte Außenkontakte herstellen, durch die die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt beeinträchtigt werden könnte, liegt es in ihrer Verantwortung, die deshalb durch das Gericht angeordnete Versiegelung der Datenanschlüsse und die Abschaltung des Datenübertragungsmodems durchzuführen oder durch fachkundige Dritte durchführen zu lassen, hilfsweise dem Gefangenen einen entsprechend gegen Missbrauchsmöglichkeiten abgesicherten Laptop leihweise zur Verfügung zu stellen.