OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Februar 2016 – 1 AK 4/16, 1 AK 4/16 – 6 Ausl A 8/16 –, juris

Orientierungssatz

1. Der Erlass eines Auslieferungshaftbefehls zum Zwecke der Strafvollstreckung ist wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abzulehnen, wenn eine nicht beträchtliche Strafe zur Vollstreckung ansteht und zudem nicht verlässlich beurteilt werden kann, ob sich die Auslieferung als zulässig erweisen wird.

2. Die Befürchtung, der Verfolgte werde im Falle seiner Auslieferung in einer Justizvollzugsanstalt inhaftiert werden, die europäischen Mindeststandards nicht genügt bzw. in der er einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird, kann durch eine einzelfallbezogene und völkerrechtlich verbindliche Zusicherung ausgeräumt werden (hier: Bulgarien).

3. Zur Einholung und Beibringung einer entsprechenden Zusicherung ist die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht berufen (§ 13 Abs. 2 IRG).