KG Berlin, Beschluss vom 22. Januar 2016 – 4 Ws 9/16, 4 Ws 9/16 – 141 AR 36/16 –, juris

Leitsatz

Sind die gegen eine Haftentscheidung zulässigen Rechtsmittel ausgeschöpft, so ist eine unzulässige erneute Haftbeschwerde grundsätzlich in einen Antrag auf Haftprüfung umzudeuten. Dieser Umdeutung steht nicht entgegen, dass das Rechtsmittel von dem Verteidiger des Angeklagten erhoben worden ist, weil auch entsprechende Erklärungen der Staatsanwaltschaft und von Verteidigern der Auslegung unter Berücksichtigung des verfolgten Zieles zugänglich sind. Auch eine anwaltlich formulierte Beschwerde, die sich „gegen den Haftbefehl“ richtet, ist nicht ohne weiteres allein deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil inzwischen eine neue Haftentscheidung getroffen worden ist.