Urteil des 3. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21.05.2013 (3 RVs 20/13)

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 19. August 2013

Werden einer Staatsanwaltschaft Beweismittel vorenthalten, weil die Behörde einen für diese verlangten „Kaufpreis“ nicht bezahlen will, stellt dies keinen strafbaren Erpressungsversuch dar. Das hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Revisionsurteil vom 21.05.2013 entschieden. Zugleich hat der 3. Strafsenat die zu beurteilende Strafsache an das Landgericht Bielefeld als Berufungsgericht mit der Maßgabe zurückverwiesen, dass noch der Tatbestand einer strafbaren Begünstigung zu prüfen ist.

Die Staatsanwaltschaft Bielefeld wirft dem 53jährigen Angeklagten aus Bielefeld, einem früheren Rechtsanwalt, u.a. Beihilfe zur versuchten Erpressung vor. Die Staatsanwaltschaft Bielefeld ermittelte u.a. im sog. PFT-Verfahren, in dem 2010 6 Beteiligte angeklagt wurden. Im Dezember 2010 soll der Angeklagte des vorliegenden Verfahrens einen 35jährigen Unternehmer aus Bielefeld bei dem Versuch unterstützt haben, über 80 Stehordner mit Geschäftsunterlagen einer in den PFT-Skandal verwickelten Bielefelder Firma an die Staatsanwaltschaft in Bielefeld gegen einen noch festzusetzenden Preis als möglicherweise aussagekräftige Beweismittel zu verkaufen. Dabei soll der Angeklagte für den gegenüber den staatlichen Behörden unter falschem Namen auftretenden Unternehmer ein Verkaufsgespräch mit dem zuständigen Staatsanwalt geführt und ihm Kopien aus den Akten zum Zwecke der Überprüfung angeboten haben. Ohne dem Angebot zum Ankauf der Stehordner zu folgen, gelang es der Staatsanwaltschaft, die Ordner im Rahmen des von ihr geführten Strafverfahrens als Beweismittel sicherzustellen. Dies war möglich, weil sie die Identität des Unternehmers ermittelt hatte und der Unternehmer darauf hin den Aufbewahrungsort der Ordner preis gegeben hatte, um einer drohenden Untersuchungshaft zu entgehen.

Der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat eine Bestrafung des Angeklagten wegen versuchter Erpressung abgelehnt und insoweit die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt. Das angedrohte Übel – die Stehordner nicht herauszugeben, wenn kein Kaufpreis gezahlt werde – sei kein im Sinne des Erpressungstatbestandes „empfindliches“ Übel, weil man von einem Staatsanwalt erwarten könne, das er einer solchen Drohung stand halte. Die Strafprozessordnung regle nämlich, wie Beweismittel in einem solchen Fall aufzufinden und sicherzustellen seien. Deswegen sei ein Staatsanwalt mit der in Frage stehenden Drohung nicht zu erpressen. Dabei müsse hingenommen werden, wenn die Beweismittel im Einzelfall nicht zu erlangen seien oder wenn die Staatsanwaltschaft faktischem Druck ausgesetzt sei, weil sie die Beweismittel im Interesse der Öffentlichkeit an der Aufklärung der in Frage stehenden Straftat beschaffen wolle. Es sei die
Pflicht eines Staatsanwalts, Beweismittel unabhängig von einem etwaigen Druck allein aufgrund der gesetzlichen Grundlagen zu beschaffen. Ein Ausnahmefall, bei dem dem Gemeinwesen schwerwiegende Schäden drohten, wenn Beweismittel nicht erlangt würden, sei im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Auch wenn der Tatbestand einer Erpressung nicht erfüllt sei, habe das Landgericht zu prüfen, ob der Angeklagte wegen Begünstigung zu bestrafen sei. Es sei davon auszugehen, dass der Unternehmer die in Frage stehenden Aktenordner unterschlagen habe. Wenn ihm der Angeklagte dann beim Verkauf derselben unterstützt habe, um ihm die Vorteile dieser Tat zu erhalten, könne das den Tatbestand der Begünstigung erfüllen. Ob der Angeklagte insoweit mit Vorsatz und Begünstigungsabsicht gehandelt haben, sei im Berufungsverfahren noch aufzuklären.