Oberlandesgericht Hamm
Pressemitteilung des Präsidenten des OLG Hamm vom 18.06.2008
Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat nunmehr über die ersten rund 30 Beschwerden entschieden, mit denen Gefangene wegen einer behaupteten menschenunwürdigen gemeinschaftlichen Unterbringung in Justizvollzugsanstalten Prozesskostenhilfe für Amtshaftungsklagen gegen das Land Nordrhein-Westfalen begehren.
Hierbei hat der Senat Prozesskostenhilfe bewilligt, wenn in der gemeinschaftlichen Unterbringung der Gefangenen ein Verstoß gegen die Menschenwürde zu sehen war. Nach Auffassung des Senats kann von einer menschenwürdigen Unterbringung kaum mehr die Rede sein, wenn einem Gefangenen in einer Zelle weniger als 5 Quadratmeter Grundfläche für sich zur Verfügung standen. Unabhängig von der Zellengröße liegt ein Verstoß gegen die Menschenwürde dann vor, wenn hinsichtlich der Toilette in der Zelle kein hinreichender Sicht-, Geräusch- und Geruchsschutz gegeben war.Der Höhe nach kommt eine Entschädigung von 10 Euro bis zu 30 Euro pro Tag für eine menschenunwürdige Unterbringung der hier in Rede stehenden Art in Betracht. Welcher Betrag innerhalb dieser Bandbreite im konkreten Fall angemessen ist, hängt jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
Bei dem Amtshaftungssenat des Oberlandesgerichts Hamm sind seit Ende des vergangenen Jahres insgesamt über 60 ähnlich gelagerte Fälle anhängig. Die Verfahren betreffen die Unterbringungssituation in den Justizvollzugsanstalten Bielefeld-Brackwede I, Bochum, Dortmund, Detmold, Essen, Gelsenkirchen, Hagen, Münster und Werl.