OLG Hamm, Pressemitteilung vom 2.11.2015
Allein das Leugnen der Tat durch den Verurteilten rechtfertigt nicht das Versagen vollzugsöffnender Maßnahmen wie beispielsweise einer Ausführung oder eines Begleitausganges. Das hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die Rechtsbeschwerde eines Betroffenen am 29.09.2015 entschieden.

Der im Jahre 1966 geborene Betroffene verbüßt eine lebenslange Freiheitsstrafe in einer Justizvollzugsanstalt am Niederrhein. Im Juni 2014 hatte er 15 Jahre der Freiheitsstrafe verbüßt. Im April dieses Jahres schrieb die Justizvollzugsanstalt den Vollzugsplan für den Betroffenen fort, ohne Vollzugslockerungen – sog. vollzugsöffnende Maßnahmen – zu gewähren und wies zur Begründung darauf hin, dass der Betroffene zu einer selbstkritischen Auseinandersetzung mit sich selbst
nicht bereit sei und die der Verurteilung zugrunde liegende Tat leugne. Flucht- und Missbrauchsgefahr könnten deswegen nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Eine Perspektive für Lockerungen ergebe sich erst dann, wenn beim Betroffenen eine Veränderungsbereitschaft bestehe und er darüber hinaus von der bestehenden Leugnungshaltung Abstand nehme. Nach der Bestätigung der Entscheidung der Justizvollzugsanstalt durch die zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen war erfolgreich.

Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat den Vollzugsplan aufgehoben, soweit er dem Betroffenen Vollzugslockerungen versagt, und die Justizvollzugsanstalt angewiesen, die Regelungen des Vollzugsplans über Vollzugslockerungen neu fortzuschreiben. Die Justizvollzugsanstalt habe zwar – so der 1. Strafsenat unter Hinweis auf frühere Entscheidungen – einen Beurteilungsspielraum bei der Prüfung, ob dem Betroffenen vollzugsöffnende Maßnahmen aufgrund einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr zu versagen seien. Hierbei müsse sie aber von einem vollständig ermittelten Sachverhalt ausgehen und alle für die Abwägung relevanten Umstände berücksichtigen. Zu diesem gehörten u.a. die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, etwaige frühere Straftaten, die Umstände und das Gewicht der Tat sowie die Tatmotivation, außerdem sein Verhalten und seine Persönlichkeitsentwicklung im Vollzug.

Im vorliegenden Fall lasse die Begründung der Justizvollzugsanstalt eine über die Berücksichtigung der Leugnungshaltung des Betroffenen hinausgehende Auseinandersetzung mit den für die Abwägung bedeutsamen Umständen vermissen. In Bezug auf das vom Betroffenen geleugnete Tatgeschehen sei zudem zu berücksichtigen, dass die Tat nicht auf einem impulsiven Durchbruch oder einer spontanen aggressiven Reaktionen heraus begangen worden sei, sondern sich in einer konstituierend zuspitzenden Situation über längere Zeit mit einer länger dauernden Tatplanung und Tatausführung entwickelt habe. Aus welchem Grund das Leugnen einer derartigen Tatausführung – angesichts bereits beanstandungsfrei erfolgter Ausführungen des Betroffenen – eine Flucht- und/oder Missbrauchsgefahr begründen könne, lasse sich den Erwägungen der Justizvollzugsanstalt nicht entnehmen. Die Justizvollzugsanstalt habe daher den fehlerhaften Teil des Vollzugsplans neu fortzuschreiben.

Rechtskräftiger Beschluss des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29.09.2015 (1 Vollz(Ws) 411/15)