Beschluss vom 21.02.2012 (III-3 RBs 365/11 OLG Hamm)
Der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm hat entschieden, dass ein langfristiger Auslandsaufenthalt die Abwesenheit des Betroffenen im Hauptverhandlungstermin nach § 74 Abs. 2 OWiG genügend entschuldigen kann. Der Senat hat das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Lübbecke, mit dem der Einspruch verworfen wurde, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Weil der Betroffene im August 2010 unter Einfluss von Cannabis im Straßenverkehr einen Pkw gesteuert haben soll, verhängte die Verwaltungsbehörde gegen ihn wegen „fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines berauschenden Mittels“ mit Bußgeldbescheid vom 12.01.2011 eine Geldbuße von 500 Euro sowie ein Fahrverbot von 1 Monat. Dagegen ließ der Betroffene Einspruch einlegen.
Bereits im November 2010 hatte der Betroffene einen einjährigen Auslandsaufenthalt im Rahmen eines Studienförderungsprogramms in Neuseeland / Australien angetreten und war zu dem Hauptverhandlungstermin im Mai 2011 vor dem Amtsgericht nicht erschienen.
Die Abwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung sei – so hat der Senat ausgeführt – genügend entschuldigt. Dem Betroffenen sei unter Berücksichtigung der Umstände und der Bedeutung der Sache ein Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht zumutbar. Der finanzielle Aufwand für eine Rückreise stehe außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache. Verfahrensgegenstand sei eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr mit überschaubarem Sanktionsrahmen. Eine Hauptverhandlung vor dem geplanten Termin der Rückkehr im November 2011 sei nicht erforderlich. Weder drohe der Verlust von Beweismitteln noch der Eintritt der Verfolgungsverjährung.