Oberlandesgericht Hamm, Pressemitteilung vom 26.2.2015

Arbeitspflichtige Gefangene, die ein Jahr lang gearbeitet haben, können gemäß § 42 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) verlangen, 18 Werktage unter Weiterzahlung der zuletzt gezahlten Bezüge von der Arbeitspflicht freigestellt zu werden. Die Berechnung der Jahresfrist bei Arbeitsfehlzeiten des Gefangenen hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 11.12.2014 präzisiert: Bei Arbeitsfehlzeiten hat die Strafvollzugsbehörde zunächst zu entscheiden, ob diese – weil z.B. vom Gefangenen wegen Krankheit unverschuldet – wie Tage der Arbeitsleistung auf die Jahresfrist anzurechnen sind. Im Falle einer Nichtanrechnung hat die Strafvollzugsbehörde weiter zu entscheiden, ob die Fehltage die Jahresfrist des § 42 StVollzG verlängern (hemmen) oder neu beginnen lassen (unterbrechen). Die genannten strafvollzugsbehördlichen Entscheidungen müssen getroffen und begründet werden, damit der Freistellungsanspruch eines Gefangenen gerichtlich überprüft werden kann. Auch darauf hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 11.12.2014 hingewiesen.

Der im Jahre 1963 geborene betroffene Strafgefangene arbeitete seit Ende Juli 2013 im Eigenbetrieb “Buchbinderei“ der Justizvollzugsanstalt Bochum. Bis zum 30.05.2014 hatte er 44 Fehltage, die die Justizvollzugsanstalt zunächst nicht als Fehlzeiten auf den Jahreszeitraum des § 42 StVollzG anrechnete. Nachdem am 04.06.2014 ein 45. Fehltag hinzukam, hat die Justizvollzugsanstalt die Ansicht vertreten, dass der Jahreszeitraum unterbrochen sei und neu beginne. Eine vom Gefangenen beantragte Freistellung hat sie deswegen versagt. Der Antrag des Gefangenen auf gerichtliche Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer hatte vorläufig Erfolg. Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung an die Kammer zurückverwiesen. Der bislang festgestellte Sachverhalt rechtfertige keine Unterbrechung der Jahresfrist nach dem 45. Fehltag, so der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm. Auch nicht krankheitsbedingte Fehlzeiten könnten auf die Jahresfrist anzurechnen sein. Hierüber habe zunächst die Strafvollzugsbehörde zu entscheiden. Bei nicht anrechenbaren Fehlzeiten habe die Strafvollzugsbehörde weiter zu entscheiden, ob die Jahresfrist lediglich um die Fehltage zu verlängern sei, durch diese also gehemmt werde. Unterbrochen werde die Jahresfrist erst dann, wenn die nicht anrechenbaren Fehlzeiten einen Umfang hätten, bei dem nicht mehr davon gesprochen werden könne, dass der Gefangene “ein Jahr“ gearbeitet habe. Erst in diesem Fall beginne die Frist neu.

Im vorliegenden Fall habe die Strafvollstreckungskammer angenommen, dass die Strafvollzugsbehörde 44 Fehltage auf die Jahresfrist angerechnet habe. Wenn dann ein weiterer Fehltag die Jahresfrist bereits unterbrechen und nicht lediglich hemmen solle, sei das erläuterungsbedürftig und auf der Basis der bislang getroffenen Feststellungen nicht nachvollziehbar. Die vorherigen 44 Fehltage rechtfertigten die Unterbrechung nicht, wenn sie als anrechenbare Fehltage gewertet worden seien. Die Strafvollstreckungskammer habe daher zu prüfen, ob die Strafvollzugsbehörde diese Fehltage tatsächlich in diesem Sinne bewertet habe. Zudem seien Zeitpunkt und Dauer der Arbeitsunterbrechungen aufzuklären, um den Jahreszusammenhang beurteilen zu können.

Rechtskräftiger Beschluss des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11.12.2014 (1 Vollz(Ws) 671/14)

Hinweis: Die Frage der Freistellung von der Arbeitspflicht hat nichts mit Hafturlaub oder Freigang zu tun. Die vorliegende Entscheidung ist noch vor Inkrafttreten des neuen Landesstrafvollzugsgesetzes NW (27.01.2015) auf der Grundlage des § 42 StVollzG ergangen. § 33 Landesstrafvollzugsgesetz NW sieht einen Anspruch auf 20 Tage Freistellung vor. Das Landesstrafvollzugsgesetz NW trifft inzwischen auch nähere Regelungen zur Frage der Hemmung bzw. Unterbrechung der Jahresfrist.