OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. November 2015 – 2 Ws 495/15 –, juris

Leitsatz

1. Die Besetzung der Strafvollstreckungskammer nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 GVG mit einem Richter auf Probe und einem vom Amtsgericht abgeordneten Richter verstößt gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 29 Satz 1 DRiG.

2. Die Überprüfung einer bereits im Aussetzungsbeschluss angeordneten unbefristeten Führungsaufsicht richtet sich jedenfalls dann nicht nach § 68e Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 StGB, sondern nach dem Maßstab des § 68c Abs. 3 StGB, wenn die Anordnung der unbefristeten Führungsaufsicht im Aussetzungsbeschluss einer gesetzlichen Grundlage entbehrte.