OLG Rostock, Beschluss vom 27. November 2015 – 20 Ws 192/15 –, juris

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Schwerin wird der Beschluss der 60. Schwurgerichtskammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 17.06.2015 – 60 Ks 1/15 – aufgehoben.

Die Anklage der Staatsanwaltschaft Schwerin vom 23.02.2015 – 111 Js 28330/13 (136) – wird zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Landgericht Neubrandenburg – Schwurgericht – eröffnet.

2. Die Kosten- und Auslagentragung im Beschwerdeverfahren folgt jener in der Hauptsache.

3. Der Verletzte W. P. ist berechtigt, sich dem Verfahren als Nebenkläger anzuschließen.

Gründe

I.

1
Mit Anklageschrift vom 23.02.2015 hat die Staatsanwaltschaft Schwerin gegen den mittlerweile 95 Jahre alten Angeschuldigten Anklage wegen Beihilfe zum Mord in mindestens 3681 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zum Landgericht Neubrandenburg – Schwurgericht – erhoben. Sie legt ihm zur Last, im Konzentrationslager Auschwitz-Birkenau in der Zeit vom 15.08. bis zum 14.09.1944 durch seine Tätigkeiten als Sanitätsdienstgrad und Angehöriger der SS-Sanitätsstaffel das arbeitsteilige Lagergeschehen und insbesondere auch den ihm bekannten industriellen Ablauf der dort vorgenommenen Massentötungen unterstützt und gefördert zu haben.

2
Mit Beschluss vom 17.06.2015 – 60 Ks 1/15 – hat die Schwurgerichtskammer die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen eines dauerhaften Verfahrenshindernisses aufgrund – von ihr angenommener – absoluter Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten aus rechtlichen Gründen abgelehnt und ihm für die vom 17.03.2014 bis zum 10.04.2014 erlittene Untersuchungshaft Entschädigung zugesprochen. Die Kammer stützt sich dabei auf das Gutachten der Amtsärztin Dr. med. P. vom 18.05.2015, die wiederum, soweit ersichtlich, u.a. auf das von der Verteidigung beigebrachte nervenfachärztliche Gutachten des Dr. med. H. vom 30.03.2015 sowie auf das ebenfalls durch die Verteidigung vorgelegte psychologische Gutachten des Dr. phil. Habil. L. vom 02.06.2014 abhebt, die sämtlichst den Angeschuldigten für dauerhaft verhandlungsunfähig erklären.

3
Gegen diesen ihr bereits am 19.06.2015 bekannt gegebenen und am 25.06.2015 zugestellten Beschluss richtet sich die am 24.06.2015 beim Landgericht eingegangene sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Schwerin vom selben Tag. Dem Rechtsmittel ist die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift vom 17.07.2015 mit dem Antrag beigetreten, ein weiteres Gutachten zur Frage der Verhandlungsfähigkeit des Angeschuldigten einzuholen.

4
Zur Vorbereitung der Beschwerdeentscheidung hat der Senat durch Beschluss vom 03.08.2015 die Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Angeschuldigten zur Frage seiner Verhandlungsfähigkeit angeordnet. Das Gutachten sollte sich insbesondere zu den Fragen äußern, ob die Fähigkeit des Angeschuldigten, in oder außerhalb der Verhandlung seine Interessen vernünftig wahrzunehmen, die Verteidigung in verständiger und verständlicher Weise zu führen sowie Prozesserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, durch schwere körperliche oder seelische Mängel oder Krankheiten vorübergehend oder auf Dauer aufgehoben ist oder – eingeschränkt – fortbesteht. Im Falle eingeschränkter Verhandlungsfähigkeit sollte das Gutachten Aussagen zu angepasster Verhandlungsführung (Pausen, Unterbrechungen, ärztliche Aufsicht etc.) treffen. Zum Sachverständigen hat der Senat Prof. Dr. med. S. T., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und zugleich Leiter der Sektion Gerontopsychosomatik und demenzielle Erkrankungen der …, bestellt.

5
Der Sachverständige Prof. Dr. T. hat unter dem 30.10.2015 sein psychiatrisches Gutachten nebst neuropsychologischem Zusatzgutachten der Neuropsychologin K. B. vom 22.10.2015 vorgelegt, in dem er dem Angeschuldigten eine eingeschränkte Verhandlungsfähigkeit attestiert. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte daraufhin mit Zuschrift vom 09.11.2015, den angefochtenen Nichteröffnungsbeschluss aufzuheben, die Anklage der Staatsanwaltschaft Schwerin vom 23.02.2015 zur Hauptverhandlung zuzulassen und das Hauptverfahren vor dem Schwurgericht des Landgerichts Neubrandenburg zu eröffnen.

6
Die Verteidiger des Angeschuldigten haben rechtliches Gehör zu dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft Schwerin, dem Sachverständigengutachten des Prof. Dr. med. T. nebst Zusatzgutachten und der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft erhalten. Hiervon hat die Verteidigung mit Schriftsätzen vom 23.11.2015 Gebrauch gemacht.

II.

7
Die gem. § 210 Abs. 2 StPO statthafte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Schwerin ist form- und fristgemäß erhoben (§ 311 Abs. 2 StPO), mithin zulässig.

8
Das Rechtsmittel erweist sich auch als begründet. Der Senat vermag, abweichend vom Landgericht, auf der Grundlage der zusätzlich gewonnenen Erkenntnisse – auch unter Berücksichtigung des Verteidigungsvorbringens, zuletzt vom 23.11.2015 – von dauernder Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten nicht auszugehen.

9
1. Nach § 203 StPO beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn der Angeschuldigte nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint. Hinreichender Tatverdacht ist anzunehmen, wenn die nach Maßgabe des Akteninhaltes, nicht lediglich aufgrund der Anklageschrift, vorzunehmende vorläufige Tatbewertung ergibt, dass die Verurteilung des Angeschuldigten wahrscheinlich ist. Eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, wenn unter erschöpfender Zugrundelegung des Ergebnisses der Ermittlungen und der daran anknüpfenden rechtlichen Erwägungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand bei Einschätzung des mutmaßlichen Ausgangs der Hauptverhandlung mehr für eine Verurteilung als für einen Freispruch spricht (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Beschluss vom 27.09.2012 – I Ws 133/12 – m. w. N.).

10
Dabei wird eine an Sicherheit grenzende Verurteilungswahrscheinlichkeit nicht gefordert. Auch wird nicht die gleiche Wahrscheinlichkeit verlangt wie beim dringenden Tatverdacht nach § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO. Die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung des Angeschuldigten muss aber so groß sein, dass es einer Entscheidung durch das erkennende Gericht in der Hauptverhandlung bedarf, um festzustellen, ob noch bestehende Zweifel gerechtfertigt sind (vgl. KK-Schneider, StPO, 7. Aufl. § 203 Rdz. 4 m. w. N.).

11
Für den strafrechtlichen Entscheidungsgrundsatz „in dubio pro reo“ ist bei der Prüfung des hinreichenden Tatverdachts zwar grundsätzlich noch kein Raum, jedoch kann hinreichender Tatverdacht mit der Begründung verneint werden, dass nach Aktenlage bei den gegebenen Beweismöglichkeiten am Ende wahrscheinlich das Gericht nach diesem Grundsatz freisprechen wird (vgl. KK-Schneider a. a. O.; Meyer-Goßner, StPO, 58. Aufl., § 203 Rdz. 2; jeweils m. w. N.).

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2. Bei der Prüfung des hinreichenden Tatverdachts gem. § 203 StPO sind auch die Grundsätze des Indizienbeweises zu berücksichtigen. Der Indizien- oder Anzeichenbeweis ist ein Beweis, bei dem von einer mittelbar bedeutsamen Tatsache auf eine unmittelbar entscheidungserhebliche Tatsache geschlossen wird. Ein Indiz kann aus persönlichen, z. B. aus dem Verhalten eines Verfahrensbeteiligten, oder sachlichen Beweismitteln geschlossen werden. Grundsätzlich ist eine Gesamtwürdigung aller nicht ausschließbar entscheidungserheblichen Beweisanzeichen notwendig. Die Indizien selbst allerdings müssen unzweifelhaft oder doch mindestens hoch wahrscheinlich feststehen, bevor Rückschlüsse, die nicht lediglich Spekulation sein dürfen, aus ihnen gezogen werden können (vgl. zu Vorstehendem Nack MDR 1986, S. 366; Meyer-Goßner, a. a. O. § 261 Rdz. 25, jeweils m. w. N.). Diese Voraussetzung korrespondiert zwanglos mit dem Umstand, dass die Wahrscheinlichkeit der Begehung einer Straftat durch einen Beschuldigten nur aus bestimmten Tatsachen, nicht jedoch aus Vermutungen hergeleitet werden darf (Senatsbeschluss a.a.O.; vgl. auch Meyer-Goßner a. a. O. § 112 Rdz. 7).

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3. Im Lichte der vorstehenden Darlegungen konnte die angefochtene landgerichtliche Nichteröffnungsentscheidung – und mit ihr die Entschädigungsgrundentscheidung – keinen Bestand haben. Der Angeschuldigte ist der ihm mit der Anklage der Staatsanwaltschaft Schwerin vom 23.02.2015 vorgeworfenen Straftat aufgrund der darin vorgenommenen zutreffenden rechtlichen und tatsächlichen Würdigung in objektiver und subjektiver Hinsicht hinreichend verdächtig (a.). Das von der Schwurgerichtskammer angenommene dauerhafte Verfahrenshindernis der absoluten Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten besteht nicht (b.). Die Annahme der Verhandlungsfähigkeit verletzt nicht die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gezogenen verfassungsrechtlichen Grenzen (c.).

14
a. Der Angeschuldigte ist der ihm zur Last gelegten Straftat im Sinne von § 203 StPO hinreichend verdächtig. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die Anklageschrift, in welcher der verfahrensgegenständliche Sachverhalt eingehend dargestellt und rechtlich zutreffend – sowohl was die objektive als auch die subjektive Tatseite anbelangt – als Beihilfe zum vorsätzlich begangenem Mord durch grausame und heimtückische Tötung in 3681 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen gewürdigt worden ist. Soweit die Verteidigung Nachweise für eine unmittelbare Beteiligung des Angeschuldigten an den jeweiligen Tötungshandlungen vermisst, kommt es hierauf nicht an. Dem Angeschuldigten wird insoweit – bislang – keine Mittäterschaft zur Last gelegt. Nach der zutreffenden Entscheidung des Landgerichts München II vom 12.05.2011 – 1 Ks 12496/08 – machte sich der Beihilfe schuldig, wer in die Organisation eines der damaligen Vernichtungslager (hier: Auschwitz II [Birkenau]) derart eingebunden war, dass er durch sein Zutun den Hauptzweck dieser Vernichtungslager, die massenhafte Ermordung der jüdischen Bevölkerung Europas, gefördert hat.

15
Dies triff auch auf einen SS-Sanitäter zu, der – wie der Angeschuldigte – durch seine Tätigkeit einen nicht unerheblichen Beitrag zur Aufrechterhaltung der Gesundheit und damit der Handlungsfähigkeit derjenigen geleistet hat, die an den konkreten Vernichtungsmaßnahmen unmittelbar beteiligt waren, indem sie entweder die Tötungen angeordnet oder selbst durchgeführt haben. Dass der Angeschuldigte im Zusammenhang mit seinen beruflichen Tätigkeiten ausweislich des Vermerks der Zeugen KOK T. und KHK H. vom 25.03.2014 (Band 4 Bl. 251 d.A.) aus freien Stücken angegeben hat, er sei „Desinfektor“ gewesen, was die Bezeichnung für einen zum Umgang mit Zyklon B besonders geschulten Sanitätsdienstgrad in den NS-Vernichtungslagern gewesen ist, rechtfertigt derzeit noch nicht die hinreichende Annahme, er sei auch eigenhändig an Tötungsverbrechen beteiligt gewesen.

16
Soweit der Angeschuldigte im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im Vernichtungslager Auschwitz-Birkenau bereits mit Urteil des Bezirksgerichts Krakau vom 10.03.1948 zu 4 Jahren Freiheitsentzug verurteilt wurde, ist ein wie auch immer zu begründender Strafklageverbrauch nicht eingetreten. Auch insoweit ist auf die zutreffenden Ausführungen in der Anklageschrift (dort S. 81/82) zu verweisen.

17
b. Der Senat vermag abweichend vom Landgericht auf der Grundlage der zusätzlich gewonnenen Erkenntnisse von dauernder Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten nicht auszugehen.

18
aa. Für die strafrechtliche Verhandlungsfähigkeit genügt es grundsätzlich, dass der Angeklagte die Fähigkeit hat, in und außerhalb der Verhandlung seine Interessen vernünftig wahrzunehmen, die Verteidigung in verständiger und verständlicher Weise zu führen, Prozesserklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 24.02.1995 – 2 BvR 345/95 – juris -; BGH NStZ 96, 242). Je nach den Anforderungen für die anstehenden Prozesshandlungen kann eine unterschiedliche Beurteilung erforderlich sein; bei Volljährigen entfällt die Verhandlungsfähigkeit in der Regel aber nur durch schwere körperliche oder seelische Mängel oder Krankheiten (Meyer-Goßner, StPO, 58. Auflage, Einl. Rn. 97 m.w.N.).

19
bb. Auf dieser Grundlage bestehen gegen die Annahme der Verhandlungsfähigkeit des Angeschuldigten keine durchgreifenden Bedenken.

20
Nach dem psychiatrischen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. T. vom 22.10.2015 i.V.m. dem neuropsychologischen Zusatzgutachten der Neuropsychologin K. B. ist der Angeschuldigte trotz seines hohen Alters – eingeschränkt – verhandlungsfähig.

21
… (wird ausgeführt)

22
Der Senat folgt der Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. T. Seine Feststellungen beruhen auf einer gesicherten Erkenntnisgrundlage und berücksichtigen insbesondere auch die Vorbegutachtungen sowie die allgemeine Krankengeschichte des Probanden. Die Befunde wurden unter Zuhilfenahme anerkannter Testmethoden erhoben. Die Ausführungen des Sachverständigen lassen Lücken nicht erkennen und sind in sich widerspruchsfrei. Bei allem ist er von einem zutreffenden Begriff der Verhandlungsfähigkeit ausgegangen.

23
Soweit sich aus den kognitiven Beeinträchtigungen – wie auch aufgrund der geringen körperlichen Belastbarkeit des Angeschuldigten – Einschränkungen der Verhandlungsfähigkeit ergeben, kann dem durch angepasste Verhandlungsführung (etwa Pausen, Unterbrechungen, ärztliche Betreuung) und weitere Maßnahmen der Verhandlungsleitung, wie zum Beispiel durch Wiederholung von Fragen und Prozesserklärungen sowie durch deren schriftliche Fixierung zum Nachlesen, hinreichend begegnet werden. Zudem hat der Angeschuldigte drei Strafverteidiger (zwei Verteidiger seiner Wahl sowie einen Pflichtverteidiger) an seiner Seite, die zu einer sachgerechten Wahrnehmung seiner Belange beitragen werden.

24
cc. Das von der Schwurgerichtskammer für die Nichteröffnungsentscheidung herangezogene Gutachten der Amtsärztin Dr. med. P. vom 18.05.2015 i.V.m. dem von der Verteidigung beigebrachten nervenfachärztlichen Gutachten des Dr. med. H. vom 30.03.2015 sowie des ebenfalls durch die Verteidigung vorgelegten psychologischen Gutachtens des Dr. phil. habil. L. vom 02.06.2014, die sämtlichst den Angeschuldigten für dauerhaft verhandlungsunfähig erklären, erachtet der Senat nicht für durchgreifend. Bei sämtlichen dieser Gutachten bleibt schon offen, ob sie bei ihren Einschätzungen überhaupt vom juristisch korrekten Begriff der Verhandlungsunfähigkeit ausgehen. Soweit weitere Umstände gegen die einzelnen Gutachten im Detail sprechen, verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Argumente der Staatsanwaltschaft Schwerin in ihrer Beschwerdebegründung vom 24.06.2015 sowie der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift vom 17.07.2015.

25
dd. Die Einwände der Verteidigung, zuletzt in den Schriftsätzen vom 23.11.2015, führen zu keiner anderen Sicht der Dinge.

26
Substantiierte Mängel des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. T. werden nicht aufgezeigt. Der Sachverständige hat sich mit den Vorgutachten beschäftigt, gelangt jedoch – gut nachvollziehbar – zu anderen Schlussfolgerungen. Er war auch ohne ausdrücklichen Auftrag des Gerichts befugt, sich für sein psychiatrisches Gutachten des psychologischen Sachverstands der Sachverständigen B. zu bedienen und deren insbesondere testpsychologische Erkenntnisse und Befunde – wie geschehen – nach eigener Prüfung in sein Gutachten zu übernehmen (vgl. Meyer-Goßner-Schmitt a.a.O. § 73 Rn. 2 m.w.N.).

27
Soweit die Verteidigung überdies beanstandet, der Gutachter habe nicht berücksichtigt, ob der Angeschuldigte in Person überhaupt in der Lage sei, den gesamten Streit- und Prozessstoff in allen Einzelheiten über die gesamte Verhandlungsdauer zu reflektieren, verfängt dies nicht. Denn in bedeutsamen Verfahren, denen sich ein ggf. nur eingeschränkt zur eigenen Verteidigung fähiger Beschuldigter gegenübersieht, gehört es gerade zum elementaren Wesen der (Pflicht)Verteidigung, dem Rechtsstaatsprinzip folgend einem Beschuldigten die notwendige Unterstützung zuteil werden zu lassen (vgl. § 140 Abs. 1, Abs. 2 StPO), ohne dass dieser Beschuldigte aufgrund der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage verhandlungsunfähig wäre.

28
Anlass dazu, wie von der Verteidigung beantragt, ein weiteres Gutachten zur Frage der Verhandlungsfähigkeit des Angeschuldigten einzuholen, bestand für den Senat nicht.

29
c. Die Annahme der Verhandlungsfähigkeit verletzt vorliegend nicht die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gezogenen verfassungsrechtlichen Grenzen (vgl. dazu grundlegend BVerfGE 51, 324 = NJW 79, 2349; fortgeführt u.a. durch BVerfG Beschluss vom 22.9.1993 – 2 BvR 1732/93 = NStZ 93,598; vom 24.2.1995 – Kammerbeschluss – 2 BvR 345/95 = NJW 95,1951(Fall Mielke); vom 20.9.2001 – Kammerbeschluss – 2 BvR 1349/01 = NJW 02,51; vom 8.6.2004 – Kammerbeschluss – 2 BvR 785/04 = NJW 05, 2382; vom 06.10.2009 – Kammerbeschluss – 2 BvR 1724/09 – juris -).

30
aa. Ausgangspunkt der verfassungsrechtlichen Prüfung ist die Abwägung zwischen der Pflicht des Staates zur Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege mit dem durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützten Interesse des Angeschuldigten an seiner körperlichen Unversehrtheit.

31
Danach kann eine der Durchführung des Strafverfahrens entgegenstehende Verhandlungsunfähigkeit nur angenommen werden, wenn die Fortführung des Verfahrens, namentlich die Durchführung der Hauptverhandlung mit einer an allen maßgeblichen Umständen des Falles zu prüfenden konkreten Lebens- oder schwerwiegenden Gesundheitsgefährdung verbunden ist.

32
bb. Diese Abwägung führt hier zu dem Ergebnis, dass der Angeschuldigte die weitere Durchführung des Strafverfahrens hinzunehmen hat. Gravierende Gefahren für Leib und Leben des Angeschuldigten sind nicht ersichtlich.

33
(1) Der Senat legt seiner Entscheidung entsprechend den Ausführungen im Arztbrief der Klinik für Neurologie des B. Klinikums N. zugrunde, dass der Angeschuldigte sich vom 25.06.2015 (also zu der Zeit, als er von der Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Nichteröffnungsentscheidung des Landgerichts Neubrandenburg erfahren haben mag) bis 01.07.2015 aufgrund einer … in dortiger stationärer Behandlung befunden hat. Die Beschwerden waren nach Aufnahme in der Klinik rasch rückläufig.

34
In den Akten findet zudem eine … im Jahre 2000 Erwähnung. Der Sachverständige Prof. Dr. T. diagnostiziert aktuell … und rät hinsichtlich des … zu medikamentöser Therapie. Darüber hinausgehende gegenwärtige gesundheitliche Beschwerden gravierender, das Leben gefährdender Art sind nicht bekannt. Außer einer ausgeprägten … ist der Angeschuldigte durch Schmerzen im Knie beeinträchtigt und auf die Benutzung eines Handstocks angewiesen.

35
(2) Die vorstehenden Erkenntnisse hindern den weiteren Fortgang des Strafverfahrens nicht.

36
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vermag nur eine hinreichend sichere Prognose über den „Schadenseintritt“ die Einstellung des Verfahrens (bzw. hier: die Ablehnung der Eröffnung des Verfahrens) vor der Verfassung zu rechtfertigen. Einerseits darf bei unterhalb der Wahrscheinlichkeitsgrenze liegender bloßer Möglichkeit des Todes von der Durchführung der Hauptverhandlung nicht Abstand genommen werden; andererseits dürfen die Anforderungen an die Vorhersehbarkeit von gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht überspannt werden. Es ist vielmehr ein dazwischen liegender spezifischer Wahrscheinlichkeitsgrad erforderlich, der sich einer genauen Quantifizierung entzieht (BVerfGE 51, 324).

37
An diesen Vorgaben gemessen hält der Senat die Durchführung der Hauptverhandlung für verantwortbar. Dass es infolge emotionaler Belastung durch die Teilnahme an der Hauptverhandlung und dem zu erwartenden Medieninteresse zu einer erneuten gesundheitlichen Krise wie im Juni d.J. kommen könnte, ist zwar nicht auszuschließen, erscheint jedoch bei gebotener medizinischer Vorsorge beherrschbar und stellt, soweit ersichtlich, keine akute Gefahr für das Leben des Angeschuldigten dar.

38
Zu den in die Entscheidung einzubeziehenden maßgeblichen Umständen des Falles gehört im übrigen auch, dass sich die Beweisaufnahme im wesentlichen in der Verlesung der in der Anklageschrift aufgeführten Urkunden (Niederschriften über die Vernehmung verstorbener Zeugen) erschöpfen wird, was für den Angeschuldigten naturgemäß eine deutlich geringere Belastung mit sich bringt als etwa die Vernehmung von noch lebenden Tatzeugen. Die Dauer der Hauptverhandlung wird sich deswegen auch in einem zeitlich überschaubaren Rahmen halten.

III.

39
Das vom Landgericht angenommene Verfahrenshindernis liegt somit nicht vor.

40
Die Anklage war deshalb insgesamt zur Hauptverhandlung zuzulassen und das Hauptverfahren vor der Schwurgerichtskammer zu eröffnen. Von der Möglichkeit des § 210 Abs. 3 Satz 1 StPO Gebrauch zu machen, hat der Senat keinen Anlass gesehen.

IV.

41
Die Kosten- und Auslagentragung im Beschwerdeverfahren folgt jener in der Hauptsache (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.06.2001 – 5 Ws 4/01 – juris -).

V.

42
Auf die Anschlusserklärung vom 23.08.2015 hatte der Senat im Beschwerdeverfahren (Meyer-Goßner a.a.O. § 396 Rn. 8) über die Berechtigung des Herrn W. P. zum Anschluss als Nebenkläger zu entscheiden, § 396 Abs. 2 Satz 1 StPO. Diese ist gegeben, weil der Nebenkläger seine Befugnis nach § 395 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, § 402 StPO hinreichend glaubhaft gemacht hat.